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Blinden- und Gehörlosengeld beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann Ihnen Blindengeld gewährt werden. Es soll Ihre Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung ausgleichen.

Das volle Blindengeld beträgt monatlich 424,44 Euro für Erwachsene und 294,76 Euro für Minderjährige.

Hochgradig Sehbehinderte erhalten monatlich 61,30 Euro.  

Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig.

Es werden jedoch einige Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld angerechnet.

Wenn Sie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder bei teil- oder vollstationärer Pflege erhalten, bekommen Sie ein gekürztes Blindengeld.

Anrechnung Beträge
Pflegegrad 2

Erwachsene: 279,08 Euro

Minderjährige: 149,40 Euro

Pflegegrad 3-5 

Erwachsene: 244,59 Euro

Minderjährige: 114,91 Euro

Heim - Eigenanteil an den Heimkosten mehr als 50 %

Erwachsene: 424,44 Euro

Minderjährige: 294,76 Euro

Heim - Eigenanteil an den Heimkosten weniger als 50 %

Erwachsene: 212,22 euro

Minderjährige: 147,38 Euro

Ähnliches gilt auch, wenn Sie gehörlos sind. Das Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt beträgt 61,30 Euro. Anders als beim Blindengeld wird das Gehörlosengeld immer in dieser Höhe ausgezahlt.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt (LVwA).

Voraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Blindengeld, wenn

  • Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt,
  • Sie hochgradig sehbehindert mit einer Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung von mehr als 1/20 sind.

Sie erhalten Gehörlosengeld

  • mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit
  • Oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, soweit der Grad der Behinderung infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs 100 beträgt,
  • mit später erworbener Taubheit, wenn der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung 100 beträgt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Blinden- oder Gehörlosengeld
  • Feststellungsbescheid über Ihre Behinderung

Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Gebühren an.

Fristen

Leistungen nach dem Landesblinden-​ und Gehörlosengeldgesetz werden auf Antrag gewährt. Es wird ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen und Ihr Antrag vorliegen.

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Weitere Informationen

Im Gegensatz zum Blindengeld ist die Blindenhilfe eine Bundesleistung. Sie kann zusätzlich zum Blindengeld gewährt werden. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, erfahren Sie beim örtlichen Sozialamt.