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Gaststättengewerbe Genehmigung Ausnahme von Sperrzeit

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Allgemeine Informationen

Die Sperrzeit ist diejenige Zeit, in welcher der Betrieb für Gäste geschlossen sein muss. Für Gastronomie in Innenräumen besteht in Sachsen-Anhalt keine Sperrzeit. Für Außengastronomie gilt eine Sperrzeit von 1 Uhr bis 6 Uhr.  Außengastronomie sind die Nutzung von umfassten Freiflächen für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel.

Für einzelne Betriebe kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden, in diesem Fall können zudem Auflagen erteilt werden.

Zuständige Stelle

Zuständig für Einzelfallentscheidungen sowie generelle Sperrzeitverkürzungen ist die Stadt Zeitz.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sperrzeitverkürzung
  • kurze schriftliche Begründung, warum Sie eine Sperrzeitverkürzung beantragen

Gebühren (Kosten)

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Sperrzeit ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Fristen

Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Zeitz Widerspruch eingelegt werden.