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Reisegewerbekarte beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Allgemeine Informationen

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung  oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen für Waren aufsuchen (vertreiben) oder Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

Es gibt jedoch auch Tätigkeiten, die dem Reisegewerbe zuzuordnen sind, bei denen eine Erlaubnispflicht hingegen entfällt. Keine Reisegewerbekarte benötigen Sie in den folgenden Fällen:

  • Sie bieten gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feil;
  • Sie vertreiben selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei;
  • Sie üben eine der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder in der Gemeinde Ihrer gewerblichen Niederlassung aus, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
  • Sie geben auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse ab.
  • Sie vermitteln oder schließen als Versicherungsvermittler Versicherungsverträge im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung oder Bausparverträge ab oder beraten im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt.
  • Sie üben ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe aus, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und verfügen bereits über die erforderliche Erlaubnis;
  • Sie vermitteln Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler oder beraten Dritte über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, GewO oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt;
  • Sie vermitteln Immobiliardarlehensverträge oder beraten Dritte zu solchen Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5 Gewerbeordnung;
  • Sie vertreiben von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs;
  • Sie bieten Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feil.
  • Sie suchen andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf.
  • Sie sind auf einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte) tätig.

Gebühren (Kosten)

Die Gebühr für eine unbefristete Reisegewerbekarte beträgt 300,- €. Die Gebühr für eine befristete Reisegewerbekarte beträgt pro Jahr 100,- €. Die Gebühr für die Zweitschrift einer Reisegewerbekarte (z. B. wenn Sie Ihre Karte verloren haben) beträgt 20,- €.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn Sie Einzelgewerbetreibender oder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind. Wird das Reisegewerbe hingegen von einer Firma ausgeübt, die im Handelsregister steht (z. B. eine GmbH), ist das Gewerbeamt des Firmensitzes zuständig. Wenn Sie in Zeitz wohnen oder die Firma hier ihren Sitz hat, ist dies das Gewerbeamt der Stadt Zeitz.

Verfahrensablauf

Die Reisegewerbekarte muss beim Gewerbeamt beantragt werden. Dem Antrag sind Nachweise Ihrer Zuverlässigkeit beizulegen. Diese sind im Einzelnen auf dem Antragsformular angegeben. Ist der Antrag genehmigt und die Reisegewerbekarte ausgestellt worden, muss sie beim Gewerbeamt von Ihnen unterschrieben werden, bevor sie ausgegeben wird.

Eine befristete Reisegewerbekarte ist jedes Jahr dem Gewerbeamt zur Aktualisierung vorzulegen. In diesem Zusammenhang prüft das Gewerbeamt erneut Ihre Zuverlässigkeit.

Anträge / Formulare

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigeit

Fristen

Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte dürfen Sie die Tätigkeit aufnehmen.

Siehe auch