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Um den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände zu gewährleisten, zur Prüfung befähigte Personen anerkennen lassen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als zur Prüfung befähigte Personen bestimmte Prüfungen zum Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände durchführen möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

Voraussetzungen

  • Abgeschlossene technische Berufsausbildung oder Nachweis einer anderen technischen Qualifikation der anzuerkennenden Person, die für die vorgesehene Prüfaufgabe befähigt
  • Praktische Erfahrung der anzuerkennenden Person mit vergleichbaren Arbeitsmitteln über einen angemessenen Zeitraum, sodass die übertragene Prüfaufgabe zuverlässig wahrgenommen wird
  • Tätigkeit der anzuerkennenden Person im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Arbeitsmittels sowie eine angemessene Weiterbildung
  • Gutachterliche Äußerung zur Qualifikation der anzuerkennenden Person sowie zur Ausstattung und Qualitätssicherung des Betriebs
  • Nachweis des regelmäßig anfallenden Bedarfs solcher Prüfungen

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch:

  • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
  • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.08.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Hinweise (Besonderheiten)

Hinweis zur gutachtlichen Äußerung einer oder eines Sachverständigen:

Sie als Antragstellende oder Antragstellender beauftragen nach Festlegung des Prüfumfangs durch die Anerkennungsbehörde einen Sachverständigen mit der Abgabe einer gutachtlichen Äußerung. Diese Äußerung bezieht sich auf die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Betriebes und die Überprüfung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers und ihrer oder seiner Fertigkeiten und Kenntnisse über die in Frage kommenden Rechtsnormen für die entsprechenden Prüfarbeiten.

Soweit Sie als Antragstellende oder Antragstellender, als Prüflabor oder Inspektionsstelle akkreditiert wurden, wird der Umfang der gutachterlichen Äußerung und gegebenenfalls der Probeprüfung darauf abgestimmt.