Wohngeld beantragen
Die Wohngeldbehörde Zeitz ist für die Kernstadt Zeitz und ihre zugehörigen Ortsteile (Theißen, Luckenau, Nonnewitz, Pirkau, Kayna, Geußnitz, Würchwitz und Zangenberg) zuständig. Bürger aus den angrenzenden Gemeinden wie z. B. Elsteraue, Droyßiger-Zeitzer Forst wenden sich bitte an die Wohngeldbehörde des Burgenlandkreises.
Allgemeine Informationen
Sie können Wohngeld als Mieter (sogenannter Mietzuschuss), als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sogenannter Lastenzuschuss) oder als Bewohner eines Pflegeheims (sogenannter Heimbewohner) erhalten.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie hoch Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum ist. Eine Rolle spielt auch, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im
Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.
Sie müssen alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.
Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, den sogenannten Mietenstufen.
Verfahrensablauf
Sie selbst als wohngeldberechtigte Person müssen den Antrag stellen.
Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten wird Ihnen bei berechtigtem Anspruch das Wohngeld bewilligt.
Die Bewilligung und die Höhe der Zahlung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Zuständige Stelle
Anträge auf Wohngeld können Sie bei den Wohngeldbehörden stellen.
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Höhe Ihres Einkommens
- Höhe Ihrer Miete oder Ihrer Belastung
- Anzahl der Haushaltsmitglieder und ihr Einkommen
Gesamteinkommen
Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller Personen, die im Haushalt leben. Davon können bestimmte Beträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.
Miethöhe/monatliche Belastung bei Eigentum
Es wird die Miete berücksichtigt, die im Mietvertrag vereinbart wurde.
Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.
Bei der Prüfung Ihres Anspruchs wird die Bruttokaltmiete berücksichtigt. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel
- Heizkosten und
- Kosten für warmes Wasser
- Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge
- Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die
- Vermittlung von Pflege oder Betreuungsleistungen,
- Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung
- Notrufdienste
Einkommen der Haushaltsmitglieder
Haushaltmitglieder sind Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Lebensmittelpunkt sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind.
Zum Beispiel Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Mietvertrag und Nachweis der aktuellen Miete
- aktuelle Mietquittungen der letzten 3 Monate (Kontoauszug oder Zahlungsbeleg)
- letzte Betriebskostenabrechnung
- Grundbuchauszug (bei Lastenzuschuss)
- Nachweis der aufgenommenen Fremdmittel (bei Lastenzuschuss)
- letzte Hausgeldabrechnung (bei Lastenzuschuss, speziell Eigentumswohnung)
- Heimvertrag sowie 3 Monatsrechnungen mit Zahlungsquittungen (bei Heimbewohner/Innen)
- Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate, aktueller Rentenbescheid)
- Bescheide über andere Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag)
- Nachweise Unterhaltsvereinbarungen für Kinder oder Bescheide Unterhaltsvorschuss
Fristen
Eine Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate. Einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes stellen.
Das Wohngeld oder eine Erhöhung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weitere Informationen
Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände wieder verbessert oder verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.
Damit Sie nicht zu Unrecht Wohngeld erhalten, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig überprüfen.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Es gibt 6 Mietenstufen. Bei Mietenstufe 3 entsprechen die Mieten einer Gemeinde ungefähr dem Bundesdurchschnitt.