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Auszug - Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet "Stadtmitte Zeitz" Beschluss zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge unter Gewährung befristeter Abschläge   

3. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 10 Beschluss:VII/STR/63/0015/19
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 12.09.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:00
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
VII/STR/63/0015/19 Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet "Stadtmitte Zeitz"
Beschluss zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge unter Gewährung befristeter Abschläge
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Baurecht
SG Stadtsanierung
Federführend:Fachbereich Baurecht   

 

Es liegt die Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde vom 10.09.2019 vor.

 

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist eine Präsentation vorgesehen. Der Vorsitzende beantragt Rederecht für Herrn Dr. Burlein von der DSK und für Herrn Seeck vom Gutachterausschuss.

Abstimmungsergebnis zum Antrag des Vorsitzenden:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

35

davon anwesend:

33

Ja-Stimmen:

32

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

1

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

0

 

Das Rederecht ist erteilt. Herr Dr. Burlein macht Ausführungen zur Ausgleichsbetragserhebung im Sanierungsgebiet „Stadtmitte“ Zeitz. Herr Seeck erläutert die Ermittlung von Anfangs- und Endwerten für das Sanierungsgebiet „Altstadt“ in Zeitz.

 

Antrag Fraktion Die Linke/ZfZ:

Der Fraktionsvorsitzende, Herr Heller, stellt im Namen der Fraktion Die Linke/ZfZ folgenden Änderungsantrag:

Für die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge bis einschließlich 31.01.2020 wird durch die Stadt ein Abschlag von 20 %, vom 01.02.2020 bis einschließlich 31.05.2020 ein Abschlag von 10 % und vom 01.06.2019 bis einschließlich 30.09.20 ein Abschlag von 5 % gewährt. Grundlage bildet eine zwischen Stadt und Eigentümer schriftlich abzuschließende Vereinbarung, in welcher sich die Eigentümer zur vorzeitigen, fristgerechten Ablösung der für ihre Grundstücke ermittelten Ausgleichsbeträge verpflichten. Der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung ist bis zum 31.08.2020 möglich.

Wird die vereinbarte Ablösungsfrist zum 31.01.2020 nicht eingehalten, wird nur noch der verringerte Abschlag von 10 % gewährt. Wird die Ablösefrist zum 31.05.2020 nicht eingehalten, wird nur noch der verringerte Abschlag von 5 % gewährt. Wird auch die Ablösungsfrist zum 30.09.2020 nicht eingehalten, ist die vorzeitige Ablösung der ermittelten Ausgleichsbeträge nur noch in voller Höhe und bis zur Aufhebung der Sanierungssatzung möglich.

 

Durch die Fraktionsvorsitzende der CDU, Frau Späte, wird folgender Prüfauftrag erteilt:

Daneben wird Eigentümern von sogenannten übergroßen Grundstücken ein weiterer Abschlag gewährt. Als übergroß wird der Grundstücksanteil gewertet und der Berechnung zugrunde gelegt, der über 130 % der Fläche des Richtwertgrundstückes liegt. Auf diesen Flächenanteil werden weitere 10 % Abschlag gewährt.

 

Oberbürgermeister, Herr Thieme, nimmt den Prüfauftrag an.

 

Der Fraktionsvorsitzende der Faktion Zeitz21, Herr Martin Exler, beantragt, auch die Rahnestraße in die Berechnung mit aufzunehmen.

Der Oberbürgermeister, Herr Thieme, nimmt den Hinweis auf.

 

Änderung der Anwesenheit:

Ab 18.50 Uhr nimmt Frau Reimschüssel an der Sitzung teil. Damit sind insgesamt 34 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Oberbürgermeisters anwesend.

 

Abstimmungsergebnis zum Antrag der Fraktion Die Linke/ZfZ:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

35

davon anwesend:

34

Ja-Stimmen:

21

Nein-Stimmen:

9

Stimmenthaltungen:

4

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

0

 

Änderung der Anwesenheit:

Herr Dr. Müller verlässt 18.55 Uhr den Sitzungsraum, so dass insgesamt 33 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Oberbürgermeisters abstimmen werden.


Beschluss:

Beschluss-Nr.: VII/STR/63/0015/1209/19:

Der Stadtrat beschließt, die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge gemäß § 154 BauGB für Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Stadtmitte Zeitz“, Satzungsbeschluss vom 21.10.1992, zuletzt geändert am 24.10.2001, mit Gewährung von befristeten und gestaffelten Abschlägen auf die abzulösenden Ausgleichsbeträge zu ermöglichen.

 

Für die vorzeitige Ablösung der Ausgleichsbeträge bis einschließlich 31.01.2020 wird durch die Stadt ein Abschlag von 20 %, vom 01.02.2020 bis einschließlich 31.05.2020 ein Abschlag von 10 % und vom 01.06.2019 bis einschließlich 30.09.20 ein Abschlag von 5 % gewährt. Grundlage bildet eine zwischen Stadt und Eigentümer schriftlich abzuschließende Vereinbarung, in welcher sich die Eigentümer zur vorzeitigen, fristgerechten Ablösung der für ihre Grundstücke ermittelten Ausgleichsbeträge verpflichten. Der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung ist bis zum 31.08.2020 möglich.

Wird die vereinbarte Ablösungsfrist zum 31.01.2020 nicht eingehalten, wird nur noch der verringerte Abschlag von 10 % gewährt. Wird die Ablösefrist zum 31.05.2020 nicht eingehalten, wird nur noch der verringerte Abschlag von 5 % gewährt. Wird auch die Ablösungsfrist zum 30.09.2020 nicht eingehalten, ist die vorzeitige Ablösung der ermittelten Ausgleichsbeträge nur noch in voller Höhe und bis zur Aufhebung der Sanierungssatzung möglich.

 


Abstimmungsergebnis der Vorlage mit Änderungsantrag der Fraktion Die Linke/ZfZ:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

35

davon anwesend:

33

Ja-Stimmen:

21

Nein-Stimmen:

8

Stimmenthaltungen:

4

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

0