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Vorlage - IV/STR/32/0811/07  

Betreff: Gefahrenabwehrverordnung der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage VGem Zeitzer Land
Verfasser:Ordnungsamt
SG allg. Ordnung/öffentliche Einrichtungen
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Ordnungsausschuss Vorberatung
14.06.2007 
Sitzung des Ordnungsausschusses geändert beschlossen   
Gemeinschaftsausschuss Entscheidung
05.07.2007 
Sitzung Gemeinschaftsausschusses zurückgestellt   

Der Gemeinschaftsausschuss beschließt die beiliegende Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkeh

Der Gemeinschaftsausschuss beschließt die beiliegende Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:  §§ 91 und 94 Abs. 1 Pkt. 1 SOG LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse: Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz

(Beschluss Nr. II/0369/0703/96)

Gefahrenabwehrverordnung der ehemaligen

VGem Maibach-Nödlitztal 

 

aufzuhebende Beschlüsse: Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Zeitz

(Beschluss Nr. II/0369/0703/96)

Gefahrenabwehrverordnung der ehemaligen

VGem Maibach-Nödlitztal 

 

 

Begründung:

 

Mit dem Beitritt der Verwaltungsgemeinschaften Maibach-Nödlitztal und Schnaudertal ist es notwendig, für die gesamte Verwaltungsgemeinschaft eine einheitliche Gefahrenabwehrverordnung zu beschließen.

Entsprechend dem Ortsrecht wurde zur Erarbeitung von Satzungen und Verordnungen die neue Gefahrenabwehrsatzung erarbeitet.

Die entsprechenden Stellungnahmen liegen im Fachamt vor. Die notwendige Prüfung durch die Fachaufsichtsbehörde beim Burgenlandkreis erfolgte ebenfalls, so dass die vorgenannte Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Haunummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land beraten werden kann.

 

Dabei ist auch festzustellen, dass was in dieser Gefahrenabwehrverordnung nicht festgeschrieben ist, über Spezialgesetze des Bundes oder des Landes Sachsen-Anhalt geregelt ist, z.B. Straßengesetz, Straßenverkehrsordnung, Sonn- und Feiertagsgesetz usw.

Anlage:

Anlage:

Gefahrenabwehrverordnung VGem Zeitzer Land