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Vorlage - IV/STR/102/0862/07  

Betreff: Verlängerung des Arbeitgeberangebotes zum Abkauf der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Hauptamt
SG Personal
Aktenzeichen:102-11 00 03
Federführend:Personal   
Beratungsfolge:
Gemeinschaftsausschuss Vorberatung
05.07.2007 
Sitzung Gemeinschaftsausschusses geändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
12.07.2007 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
19.07.2007 
27. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (IV/STR/102/0862/07)

Der Stadtrat beschließt, das

Der Gemeinschaftsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum nachfolgenden Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt, das

 

Arbeitgeberangebot zur Ausgleichszahlung der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente durch ältere Arbeitnehmer

 

bis zum 31.12.2010 zu verlängern. Im Bedarfsfall kann eine Wiederbesetzung dieser Stellen erfolgen. Die für das Arbeitgeberangebot erforderlichen Genehmigungen sind einzuholen.

 

 

Gesetzliche Grundlage: § 187a SGB VI, § 73 Abs

Gesetzliche Grundlage:                             § 187a SGB VI, § 73 Abs. 3 GO LSA

bereits gefasste Beschlüsse:               III/0911/1812/03

aufzuhebende Beschlüsse:               keine

 

Begründung:

 

Das Arbeitgeberangebot zum Ausgleich der Rentenminderung bietet zwei bedeutende personalwirtschaftliche Vorteile:

 

1.     Einsparung von Personalkosten

2.     Verjüngung des Personalbestandes der Stadt Zeitz

 

Beide Aspekte sollen im Folgenden näher dargelegt werden:

 

Die Stadt Zeitz befindet sich seit längerem Zeitraum in einer so schlechten Haushaltslage, dass die Aufstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes zur Wiedererlangung eines ausgeglichenen Verwaltungshaushaltes notwendig ist. Zur Aufstellung des Haushaltsplanes für das Jahr 2007 wurde ersichtlich, dass dieser negative Trend weiterhin anhält. Eine Möglichkeit der Entlastung des Verwaltungshaushaltes wird in der Fortführung des Arbeitgeberangebotes zum Abkauf der Rentenminderung bei Renteneintritt vor der regulären Altersrente gesehen.

 

Renteneintritt

Der Rentenversicherte kann vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen. Er hat die Möglichkeit mit 63 Jahren in Rente zu gehen, wenn er 35 Versicherungsjahre nachweisen kann. Für Frauen, welche vor 1952 geboren sind, gilt, dass sie auf Antrag eine Altersrente erhalten können, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Diese beiden vorzeitigen Renteneintritte sind mit einer Rentenminderung verbunden. Für jeden Monat, welcher der Rentenversicherte vor seinem regulären Altersrenteneintritt vorzeitig in Altersrente geht, muss er Abzüge von 0,3 Prozent pro Monat in Kauf nehmen.

 

Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich Rentenminderung

Gemäß § 187 a Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI können bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an den Rentenversicherungsträger ausgeglichen werden. Die Höhe des Ausgleichsbetrages kann auf Antrag des Rentenversicherten nur der jeweilige Rentenversicherungsträger ermitteln. Die vom Rentenversicherungsträger errechneten Beträge bleiben maßgebend, wenn sie innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft gezahlt werden. Wenn ein städtischer Rentenversicherter sich bereiterklärt vor seinem regulären Renteneintritt wegen Alters bereits die Altersrente in Anspruch zu nehmen, soll diese Ausgleichszahlung durch die Stadt Zeitz an den Rentenversicherungsträger erfolgen. Dem Versicherten entsteht dadurch keine zusätzliche Rentenminderung und die Stadt Zeitz spart Personalkosten, welche die Ausgleichszahlung übersteigen.

 

Vergleich zwischen Abschluss von ATZ-Arbeitsverhältnissen und der Anwendung des Rentenmodells

Die Anwendung des Rentenmodells ist auch gegenüber der Vereinbarung von ATZ-Arbeitsverhältnissen zu bevorzugen.

Der Grundgedanke der ATZ war und die die Entlastung des Arbeitsmarktes. Hier stand nicht der Gedanke der PK-Einsparung im Vordergrund.

Das wird deutlich, wenn man sich vor Auge führt, dass durch die Vereinbarung eines ATZ-Arbeitsverhältnisses die Personalkosten zwar auf ca. 83 % reduziert werden, dem aber eine Arbeitszeitreduzierung auf 50 % gegenübersteht. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt ca. 33 % Personalkosten ohne Gegenleistung des Bediensteten.

Im Falle der Wiederbesetzung gleicht der Arbeitgeber die fehlenden 50 % Arbeitsleistung aus.

Neben den Personalkosten für den Wiederbesetzer hat der Arbeitgeber aber weiterhin die Personalkosten des ATZ-Bediensteten zu tragen.

Beim Rentenmodell fällt neben den Personalkosten des Wiederbesetzers nur die einmalige Ausgleichszahlung an.

Zudem ist zu beachten, dass gemäß § 1 Abs. 4 des Tarifvertrages zur Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Beschäftigte der Stadt Zeitz vom 28.11.2006, Beschäftigte, die ein ATZ-Arbeitsverhältnis abschließen, vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgeschlossen sind und dies schon maximal 24 Monate vor Beginn der ATZ eintritt. Die ca. 17 % Personalkosten-Einsparung gehen daher von einer 40 Stundenwoche und nicht von der aktuell herabgesetzten Arbeitszeit der Stadt Zeitz aus.

 

Hochrechnung der Personalkosteneinsparung

Die Ausgleichszahlung für den Ausgleich der Rentenminderung wird individuell unter Berücksichtigung des Versicherungsverlaufes des Rentenversicherten von dem Rentenversicherungsträger berechnet. Das Ergebnis der hier dargestellten Berechnung der Personalkosteneinsparung sollte somit nur als theoretischer Ansatz verstanden werden. Für die Berechnung wird davon ausgegangen, dass eine Beschäftigte in der Entgeltgruppe 6 Stufe 6+ von dem Angebot zum vorzeitigen Renteneintritt profitieren will.

 

Beschäftigte arbeitet bis zum regulären Renteneintritt (65 Jahre und 3 Monate)

Beschäftigte nimmt vorzeitige Rente mit Vollendung 60. Lebensjahr in Anspruch

Personalkosten pro Jahr

33.500 €

Personalkosten pro Jahr

0 €

Personalkosten für die letzten 5 Jahre und 3 Monate

175.875 €

Personalkosten für die letzten 5 Jahre und 3 Monate

0 €

Ausgleichszahlung

0 €

Ausgleichszahlung

45.000 €

Gesamtkosten:

175.875 €

Gesamtkosten:

45.000 €

 

ergibt eine Personalkosteneinsparung von

130.875 €

 

 

Beschäftigter arbeitet bis zum regulären Renteneintritt (65 Jahre und 3 Monate)

Beschäftigter nimmt vorzeitige Rente mit Vollendung 63. Lebensjahr in Anspruch

Personalkosten pro Jahr

33.500 €

Personalkosten pro Jahr

0 €

Personalkosten für die letzten 2 Jahre und 3 Monate

75.375 €

Personalkosten für die letzten 2 Jahre und 3 Monate

0 €

Ausgleichszahlung

0 €

Ausgleichszahlung

20.000 €

Gesamtkosten:

75.375 €

Gesamtkosten:

20.000 €

 

ergibt eine Personalkosteneinsparung von

55.375 €

 

 

Voraussetzung für die oben dargestellte Personalkosteneinsparung ist, dass keine Wiederbesetzung der Stellen erfolgt. Auf Grund des hohen Durchschnittsalters der städtischen Beschäftigten wird es zum Teil notwendig werden, die im Wege des Rentenmodells freigewordenen Stellen wiederzubesetzen. Damit würde ein Verjüngungseffekt der Verwaltung eintreten und für die Zukunft ein gleichmäßigeres Ausscheiden der Beschäftigten aus der Verwaltung gewährleistet werden.

 

Bei einer Wiederbesetzung der Stelle in einem externen Ausschreibungsverfahren ergibt sich folgende Einsparungsmöglichkeit:

 

Beschäftigte arbeitet bis zum regulären Renteneintritt (65 Jahre und 3 Monate)

Beschäftigte nimmt vorzeitige Rente mit Vollendung 60. Lebensjahr in Anspruch

Personalkosten für die letzten 5 Jahre und 3 Monate

175.875 €

Personalkosten für die letzten 5 Jahre und 3 Monate

0 €

 

 

Ausgleichszahlung

45.000 €

 

 

Personalkosten für Wiederbesetzer (5 Jahre und 3 Monate)

154.600 €

 

 

ggf. Einstellungsförderung durch Agentur für Arbeit (max. 50% für 12 Monate)

- 11.400 €

Gesamtkosten:

175.875 €

Gesamtkosten:

188.200 €

 

ergibt keine Personalkosteneinsparung

 

 

Die Hochrechnung der Einsparung, wenn der Beschäftigte mit Vollendung des 60.Lebensjahres vorzeitig in die Rentenzahlung eintritt und diese Stelle extern wiederbesetzt wird, führt zu keiner Kostenersparnis für die Stadt Zeitz. Diese Variante sollte deshalb nicht grundsätzlich abgelehnt werden. Sondern, wenn die Höhe der Ausgleichszahlung an den Rententräger bekannt ist, sollte eine Überrechnung der Kosten für die Stadt erfolgen. Weißt das Ergebnis einen finanziellen Nachteil für die Stadt aus, muss der Wunsch des Beschäftigten in der Regel abgelehnt werden. Ist der finanzielle Nachteil gering und sprechen andere Gründe für die Anwendung des Rentenmodells, soll die Anwendung dessen dennoch möglich sein. Hier ist jeweils eine konkrete Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Kriterien notwendig.

 

Zu beachten ist auch, dass in diesem Rechenbeispiel Durchschnittswerte in Bezug auf eine Stelle in der EG 6 Stufe 6+ verwendet wurden. Bei anderen Eingruppierungen kann sich der Kostenvergleich anders darstellen.

 

Beschäftigter arbeitet bis zum regulären Renteneintritt (65 Jahre und 3 Monate)

Beschäftigter nimmt vorzeitige Rente mit Vollendung 63. Lebensjahr in Anspruch

Personalkosten für die letzten 2 Jahre und 3 Monate

75.375 €

Personalkosten für die letzten 2 Jahre und 3 Monate

0 €

 

 

Ausgleichszahlung

20.000 €

 

 

Personalkosten für Wiederbesetzer (2 Jahre und 3 Monate)

64.500 €

 

 

ggf. Einstellungsförderung durch Agentur für Arbeit (max. 50% für 12 Monate)

- 11.400 €

Gesamtkosten:

75.375 €

Gesamtkosten:

73.100 €

ergibt eine Personalkosteneinsparung von 2.275 €

ohne Förderung Agentur für Arbeit Mehrkosten von 9.125  €

 

 

Verlängerung des Arbeitgeberangebotes

In der Sitzung am 18.12.2003 beschloss der Stadtrat den älteren Beschäftigten der Stadtverwaltung ein Arbeitgeberangebot zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Rente unter Zahlung eines Ausgleichs durch den Arbeitgeber zu unterbreiten. Dieses Angebot besteht nur noch bis zum 31.12. diesen Jahres. Das Arbeitgeberangebot soll bis 31.12.2010 verlängert werden. Bei einer Verlängerung bis zum 31.12.2010 könnten im günstigsten Falle von den städtischen Beschäftigten 19 Frauen einen vorzeitigen Renteneintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres und 5 Beschäftigte einen vorzeitigen Renteneintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres unter Ausgleichszahlung der Rentenminderung in Anspruch nehmen.

 

Dadurch wäre eine Personalkosteneinsparung von 130 T€ pro Person (bei möglichen 19 Personen Einsparung insgesamt 2.470 T€) bei Betriebsaustritt mit Vollendung 60.Lebensjahr und 55 T€ pro Person (bei möglichen 5 Personen Einsparung insgesamt 275 T€) bei Betriebsaustritt mit Vollendung des 63.Lebensjahres zu erzielen. Bei Wiederbesetzung aller Stellen würde es zu einer Personalkosteneinsparung von 2 T€ pro Person  (bei möglichen 5 Personen Einsparung insgesamt 10 T€) kommen, wenn der Mitarbeiter mit Vollendung des 63.Lebensjahres in die Rentenzahlung eintritt. Unter der Bedingung der Wiederbesetzung und dem Ausscheiden einer Beschäftigten mit Vollendung des 60.Lebensjahres wäre dies laut Hochrechnung ein Zuschussgeschäft der Stadt. Hier sollte trotzdem ein Angebot der Stadt an die Beschäftigten erfolgen. Bei Vorliegen der zuzahlenden Höhe der durch den Rententräger berechneten Abfindungszahlung muss dann die Verwaltung eine Kostenberechnung vornehmen. Unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit § 90 Abs. 2 Gemeindeordnung LSA wäre ein Vertragsabschluss zum vorzeitigen Ausscheiden unter Zahlung der Ausgleichszahlung an den Rententräger in der Regel nur dann möglich, wenn für die Stadt Zeitz kein finanzieller Nachteil entstehen würde.

 

Da die Ausgleichszahlung an den Rententräger rechtlich wie eine Abfindungszahlung zu behandeln ist, bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer diese Abfindungszahlung zu 100 % zu versteuern hat. Die tatsächliche Inanspruchnahme durch die Beschäftigten bleibt deshalb abzuwarten. Jedoch sollte auch über den 31.12.2007 hinaus den Beschäftigten in dieser Art und Weise der Renteneintritt durch den Arbeitgeber dennoch angeboten werden.

 

Genehmigung durch Aufsichtsbehörde

Bei der Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Stadt Zeitz zum Ausgleich der Rentenminderung handelt es sich um eine übertarifliche Zahlung. Übertarifliche Zahlungen sind gemäß § 73 Abs. 2 und 3 Gemeindeordnung LSA genehmigungsfrei, wenn sie zu einer Verringerung im Stellenplan führen. Da davon auszugehen ist, dass es im Bedarfsfalle zu einer externen Wiederbesetzung kommen wird und somit keine Einsparung im Stellenplan eintritt, ist in diesem Fall die Unterbreitung o. g.  Arbeitgeberangebotes von der Zustimmung der obersten Kommunalaufsicht abhängig. Der Beschluss des Stadtrates wird daher vorbehaltlich der Genehmigung durch die oberste Kommunalaufsicht getroffen. Die Stellungnahme des Personalrates wird zur Sitzung des Gemeinschaftsausschusses nachgereicht und für die Sitzung des Hauptausschusses und Stadtrates liegt sie als Anlage der Vorlage bei.