Vorlage - IV/STR/80/1402/08
|
|
Der Stadtrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH, in seiner nächsten Sitzung den Oberbürgermeister der Stadt Zeitz Herrn Dr. Ulf Altmann in den Aufsichtsrat zu bestellen.
Gesetzliche Grundlage: § 119 GO LSA
Gesellschaftervertrag der WBG in der aktuellen Fassung
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Die Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt regelt im § 119 die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform. Entsprechend § 119 Abs. 2 GO LSA vertritt der Oberbürgermeister die Gemeinde, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, in den Aufsichtsrat oder in ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden.
Im Gesellschaftervertrag der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH wird im § 10 die Zusammensetzung und Mitgliedschaft des Aufsichtsrates geregelt. Laut § 10 Abs. 1 sollen mindestens fünf Aufsichtsratsmitglieder Angehörige der Vertretungskörperschaft sein. Im § 10 Abs. 3 heißt es: „ Soweit die Aufsichtsratsmitglieder Angehörige der Vertretungskörperschaft oder der Stadtverwaltung sind, scheiden sie aus dem Aufsichtsrat in dem Zeitpunkt aus, in welchem die Neubesetzung der neuen Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschafterversammlung wirksam wird......“
In der Wahl im Februar / Stichwahl im März 2008 wurde ein neuer Oberbürgermeister für die Stadt Zeitz gewählt. Somit ist Herr Kmietczyk bis zum Ausscheiden als Oberbürgermeister zum 30.06.2008 Aufsichtsratsmitglied.
Ab dem 01.07.2008 nimmt Herr Dr. Altmann seine Arbeit als neuer Oberbürgermeister für die Stadt Zeitz auf. Herr Dr. Ulf Altmann ist als Oberbürgermeister der Stadt Zeitz entsprechend den Regelungen des § 119 Abs. 2 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt Vertreter der Stadt Zeitz.