Vorlage - IV/STR/80/1403/08
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Der Stadtrat entsendet, auf Vorschlag der CDU – Fraktion
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in die Gesellschafterversammlung der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH.
Gesetzliche Grundlage: § 119 GO LSA
Gesellschaftervertrag der WBG in der aktuellen Fassung
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Vertretungsberechtigtes Organ der Stadt Zeitz ist gemäß § 57 und § 119 GO LSA allein der Oberbürgermeister. Nur dieser ist berechtigt, wirksame Willenserklärungen für die Stadt abzugeben. Die Gemeinde kann nach § 119 Abs. 1 Satz 2 GO LSA weitere Vertreter in die Aufsichtsorgane ihrer Beteiligungen entsenden, wenn dies im Gesellschaftervertrag vorgesehen ist.
Im Gesellschaftervertrag der Wohnungsbaugesellschaft Zeitz mbH wird im § 13 u. a. bestimmt, dass die Gesellschafterin Stadt Zeitz 3 Vertreter, die Angehörige der Vertretungskörperschaft der Stadt Zeitz sind oder in den Diensten der Stadt stehen, in die Gesellschafterversammlung entsendet.
Über die Entsendung der Vertreter in die Aufsichtsorgane der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts findet nach § 119 Abs. 1 Satz 4 das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse des Gemeinderates Anwendung.
Herr Dr. Ulf Altmann ist seit 2004 als Mitglied der CDU – Fraktion Mitglied der Gesellschafterversammlung. Mit der Übernahme des Oberbürgermeisteramtes am 01.07.2008 vertritt Herr Dr. Ulf Altman die Stadt Zeitz als Oberbürgermeister in der Gesellschafterversammlung.
Die Veränderung der Fraktionen im Zeitzer Stadtrat hat keinen Einfluss auf das Entsenderecht der CDU – Fraktion.