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Vorlage - IV/STR/61/1656/09  

Betreff: Billigungs- und Auslegungsbeschluss mit geänderten Planungszielen für den Bebauungsplan Nr. 49/1 "Sondergebiet im Bereich Heinrich-Heine-Straße / Gleinaer Straße / Theodor-Arnold-Promenade"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtplanungsamt
SG Stadtplanung/Verkehrsplanung
Federführend:Stadtplanungsamt   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
18.02.2009 
Sitzung des Bau- und Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
Stadtrat Zeitz Entscheidung
19.02.2009 
36. Sondersitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/61/1656/09)

Der Stadtrat beschließt die erneute Offenlage des Bebauungsplanes Nr

 

 

 

 

Der Stadtrat beschließt:

 

 

 

1.              die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49/1 im beschleunigten Verfahren.

Als geändertes Planungsziel wird –  zum einen  die Nutzungsart für einen

Teilbereich des Bebauungsplanes –   das Gelände der ehemaligen Lackfabrik               Lenssen  als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einkaufszentrum

festgesetzt. Zum anderen wird das Gebiet des Bebauungsplanes nördlich des

Sondergebietes aus dem Geltungsbereich ausgenommen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 49/1 wird in der vorliegenden Fassung

mit beiliegender Begründung gebilligt.

 

2.              die erneute Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 49/1 der Stadt Zeitz

"Sondergebiet im Bereich Heinrich-Heine-Straße/Gleinaer Straße/

Theodor-Arnold-Promenade". In der Zeit vom 04.03.2009 bis zum 06.04.2009

kann sich die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke sowie über die

wesentlichen Auswirkungen des Planes bei der Stadtverwaltung Zeitz im

Stadtplanungsamt  während der Dienstzeiten, sowie nach Absprache auch

außerhalb der Sprechzeiten  informieren. Stellungnahmen können in dieser

Frist abgegeben werden.

 

3.              Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            § 3 (2) BauGB, §§ 13 und 13a BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:              -

 

aufzuhebende Beschlüsse:              -

 

 

 

Begründung:

 

 

Derzeit soll für das Plangebiet die Art der Nutzung als Mischgebiet festgesetzt werden. Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der  komplexen und in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärten  Frage, ob das im Plangebiet vorgesehene Einzelhandelsobjekt in seiner konkreten Gestalt genehmigungsfähig wäre, bestehen unterschiedliche Auffassungen zwischen der Stadtverwaltung von Zeitz sowie dem  Vorhabenträger einerseits und dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt bzw. dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr andererseits. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt bzw. das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr vertreten die Ansicht, dass das Projekt nur in einem Sondergebiet nach § 11 III BauNVO genehmigt werden kann. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu dieser Frage ist nicht eindeutig und im Einzelnen mit Blick auf die vorliegende Vorhabenkonfiguration mehrdeutig.

 

Die Stadt Zeitz möchte den rechtssichersten Weg gehen. Obwohl für die von der Stadtverwaltung Zeitz und vom Vorhabenträger vertretenen Rechtsauffassung gute Gründe sprechen, ist nicht völlig auszuschließen, dass auch die Gegenauffassung vertretbar ist. Das damit verbundene rechtliche Risiko soll nunmehr  auch im Interesse des Vorhabenträgers  ausgeschlossen  werden. Aus diesem Grunde soll der Bebauungsplan Nr. 49/1 in dem Bereich der ehemaligen Lackfabrik Hugo Lenssen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung von Mischgebiet zu Sondergebiet geändert werden.

 

Diese Vorgehensweise dient zum einen der Vermeidung weiterer unnötiger Verzögerungen, die durch einen Rechtsstreit entstehen werden. Zum anderen ist sie mit der oberen und obersten Bauaufsichtsbehörde so abgestimmt. Damit soll letztlich die Rücknahme der Zustimmungsvorbehalte erreicht werden.

 

Der nördliche Bereich (nördlich des Sondergebietes, vormals MI A) wird –  um ebenfalls weiteren Auseinandersetzungen mit dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt und dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr dazu aus dem Wege zu gehen – aus dem Geltungsbereich ausgenommen.

 

Der Vorhabenträger, das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt und auch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr sind über dieses weitere Vorgehen unterrichtet und haben keine Einwände.