Vorlage - IV/STR/61/1656/09
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Der Stadtrat beschließt:
1. die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 49/1 im beschleunigten Verfahren.
Als geändertes Planungsziel wird – zum einen ‑ die Nutzungsart für einen
Teilbereich des Bebauungsplanes – das Gelände der ehemaligen Lackfabrik Lenssen ‑ als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einkaufszentrum
festgesetzt. Zum anderen wird das Gebiet des Bebauungsplanes nördlich des
Sondergebietes aus dem Geltungsbereich ausgenommen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 49/1 wird in der vorliegenden Fassung
mit beiliegender Begründung gebilligt.
2. die erneute Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 49/1 der Stadt Zeitz
"Sondergebiet im Bereich Heinrich-Heine-Straße/Gleinaer Straße/
Theodor-Arnold-Promenade". In der Zeit vom 04.03.2009 bis zum 06.04.2009
kann sich die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke sowie über die
wesentlichen Auswirkungen des Planes bei der Stadtverwaltung Zeitz im
Stadtplanungsamt ‑ während der Dienstzeiten, sowie nach Absprache auch
außerhalb der Sprechzeiten ‑ informieren. Stellungnahmen können in dieser
Frist abgegeben werden.
3. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Gesetzliche Grundlage: § 3 (2) BauGB, §§ 13 und 13a BauGB
bereits gefasste Beschlüsse: -
aufzuhebende Beschlüsse: -
Begründung:
Derzeit soll für das Plangebiet die Art der Nutzung als Mischgebiet festgesetzt werden. Im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der ‑ komplexen und in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärten ‑ Frage, ob das im Plangebiet vorgesehene Einzelhandelsobjekt in seiner konkreten Gestalt genehmigungsfähig wäre, bestehen unterschiedliche Auffassungen zwischen der Stadtverwaltung von Zeitz sowie dem Vorhabenträger einerseits und dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt bzw. dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr andererseits. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt bzw. das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr vertreten die Ansicht, dass das Projekt nur in einem Sondergebiet nach § 11 III BauNVO genehmigt werden kann. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu dieser Frage ist nicht eindeutig und im Einzelnen mit Blick auf die vorliegende Vorhabenkonfiguration mehrdeutig.
Die Stadt Zeitz möchte den rechtssichersten Weg gehen. Obwohl für die von der Stadtverwaltung Zeitz und vom Vorhabenträger vertretenen Rechtsauffassung gute Gründe sprechen, ist nicht völlig auszuschließen, dass auch die Gegenauffassung vertretbar ist. Das damit verbundene rechtliche Risiko soll nunmehr ‑ auch im Interesse des Vorhabenträgers ‑ ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde soll der Bebauungsplan Nr. 49/1 in dem Bereich der ehemaligen Lackfabrik Hugo Lenssen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung von Mischgebiet zu Sondergebiet geändert werden.
Diese Vorgehensweise dient zum einen der Vermeidung weiterer unnötiger Verzögerungen, die durch einen Rechtsstreit entstehen werden. Zum anderen ist sie mit der oberen und obersten Bauaufsichtsbehörde so abgestimmt. Damit soll letztlich die Rücknahme der Zustimmungsvorbehalte erreicht werden.
Der nördliche Bereich (nördlich des Sondergebietes, vormals MI A) wird – um ebenfalls weiteren Auseinandersetzungen mit dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt und dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr dazu aus dem Wege zu gehen – aus dem Geltungsbereich ausgenommen.
Der Vorhabenträger, das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt und auch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr sind über dieses weitere Vorgehen unterrichtet und haben keine Einwände.