Vorlage - V/STR/40/0847/12
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Der Stadtrat beschließt die 1. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumlichkeiten in Gebäuden sowie von Einrichtungen der Stadt Zeitz vom 15.06.2012.
Begründung
§2/6 Grundsätze der Nutzungsüberlassung
Mit Schreiben vom 24.07.2012 hat die Kommunalaufsicht im Rahmen des Anzeigeverfahrens mitgeteilt, dass erhebliche Bedenken an der materiellen Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 6 der Entgelt- und Benutzungsordnung bestehen, da die Regelung sowohl gegen den Bestimmtheitsgrundsatz als auch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen würde.
Für den Adressaten der Norm sei nicht erkennbar, ob er zum Kreis der ausgeschlossenen Personen gehört, weil es keine objektiven Kriterien gäbe, die eine Konkretisierung der genannten Tatbestandsmerkmale ermöglichen könnte, so dass dies im Ergebnis zu einer willkürlichen Beurteilung und damit einem willkürlichen Ausschluss durch den Bearbeiter des Nutzungsantrages führen würde.
Darüber hinaus darf gemäß Art. 7 Abs. 3 VerfLSA und Art. 3 Abs. 3 GG niemand wegen seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt werden. Demzufolge darf keine Benachteiligung aufgrund der politischen Anschauung oder Zugehörigkeit zu einer Partei erfolgen, solange diese nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurde.
Die durch die Kommunalaufsicht vorgebrachten Bedenken wurden sowohl innerhalb der Verwaltung als auch mit der Kommunalaufsicht intensiv diskutiert. Letztlich ist festzuhalten, dass die geäußerten Bedenken berechtigt sind. Deshalb wurde sich mit der Kommunalaufsicht dahingehend verständigt, dass der § 2 Abs. 6 komplett gestrichen und entsprechend dem vorliegenden Beschluss neu gefasst wird.
Diese textliche Neufassung bietet der Stadt Zeitz weiterhin die Möglichkeit, bestimmte Nutzungsanfragen abzuwehren, wenn sich die Nutzer bereits bei früheren Nutzungsverhältnissen z. B. durch die Verbreitung von extremistischem Gedankengut oder der Darstellung verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Symbole vertragswidrig verhalten oder gegen die Hausordnung einer Einrichtung verstoßen haben, also zu befürchten ist, dass es im Rahmen des begehrten Nutzungsverhältnisses wieder zu unerlaubten Handlungen kommt. Da der Ausschluss nunmehr aber auf objektive Kriterien, die einen direkten Bezug zum begehrten Nutzungsverhältnis haben, gestützt wird, begegnet diese Regelung keinen rechtlichen Bedenken.
Sofern die Anpassung zeitnah erfolgt, wird die Kommunalaufsicht von einer Beanstandung absehen.
Entgelttarife
Im Rahmen der 1. Änderung hat die Verwaltung die Entgelttarife für die Nutzung der städtischen Schulturnhallen und Sportstätten auf Basis der Jahresrechnung 2011 aktualisiert bzw. neu aufgenommen. Die Entgelte für die Nutzung von Schulräumen und von Räumen in Kindereinrichtungen wurden nicht wieder aufgenommen, da eine Überlassung auf der Grundlage der Benutzungs- und Entgeltordnung nicht erfolgt.
Einrichtungen der Ortsteile, für die bis 2014 Ortsrecht gilt bzw. die keiner Nutzung durch Vermietung unterliegen, wurden nicht einbezogen.
Eine Anpassung an die kalkulierten Entgelte erfolgte.
Das Entgelt für die Nutzung des Veranstaltungsbodens der Stadtbibliothek wurde auf Basis der Jahresrechnung 2011 ebenfalls neu kalkuliert. Auf Grund der überwiegenden Anmietung des Veranstaltungsbodens der Bibliothek durch Vereine schlägt die Verwaltung vor, die Entgelte beizubehalten.
Eine Anpassung für die Bahnmiete in der Schwimmhalle bzw. im Sommerbad an die kalkulierten Entgelte erfolgte.
Eine Veränderung der Nutzung infolge der Erhöhung des Entgeltes pro Bahn in der Schwimmhalle ist nicht abzuschätzen.
Anlagen
Anlage 1 Übersicht Entgelte Sportstätten
Anlage 2 Übersicht Entgelte Schulturnhallen, Stadtbibliothek, Schwimmhalle, Sommerbad
Anlage 3 Synopse
1. Änderung
zur Benutzungs- und Entgeltordnung
für die Überlassung von Räumlichkeiten in Gebäuden
sowie von Einrichtungen der Stadt Zeitz
vom 15.06.2012
Gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 15.11.2012 folgende 1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:
Artikel I
Änderungen
1.
§ 2 - Grundsätze der Nutzungsüberlassung
Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:
An natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften, die bereits in der Vergangenheit wiederholt gegen die Hausordnung einer Einrichtung verstoßen haben oder die sich bei früheren Nutzungsverhältnissen vertragswidrig verhalten haben, werden Räume und Einrichtungen nicht überlassen, es sei denn, dass erneute Verstöße gegen die Hausordnung oder ein vertragswidriges Verhalten zukünftig zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Erlangt die Stadt Zeitz erst nach Abschluss des Nutzungsvertrages bzw. verbindlicher Zusage zur Nutzungsüberlassung, Kenntnis von Umständen, die einer Überlassung entgegenstehen, so ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihre Zusage zurückzuziehen.
2.
Die Anlage zur Benutzungs- und Entgeltordnung (Entgelttarife) wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
2.1.
Tarif- stelle | Räumlichkeit/Einrichtung | Entgelt / Std. neu in € | nachrichtlich: Entgelt / Std. bisher in € |
5.1. | Schulsporthallen |
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| Grundschule Bergsiedlung Platanenweg 32 | 15,00 | 10,00 |
| 3. Grundschule Pestalozzistr. 5 | 8,00 | 10,00 |
| Grundschule Zeitz-Ost Gustav-Mahler-Str. 14 | 20,00 | 25,00 |
Tarif- stelle | Räumlichkeit/Einrichtung | Entgelt / Std. neu in € | nachrichtlich: Entgelt / Std. bisher in € |
| Grundschule Zeitz-Rasberg K.-Marx-Straße 31 | 25,00 | - |
| 8. Grundschule Auf dem Schlagstück 11 | 14,00 | 10,00 |
| Grundschule Schnaudertal Kirchplatz OT Kayna | 13,00 | - |
| Sekundarschule „Am Schwanenteich“ Rasberger Str. 2 | 17,00 | 15,00 |
5.2. | Sportplätze/Stadien/sonstige Sporthallen |
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5.2.1. | Ernst-Thälmann-Stadion |
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| Leichtathletikanlage | 59,00 | 55,00 |
| Platz 1 | 75,00 | 70,00 |
| Platz 2 | 75,00 | 70,00 |
| Volleyballfeld | 7,00 | 6,00 |
| Kegelbahn | 7,00 | 6,00 |
5.2.2. | Rudolf-Puschendorf-Stadion |
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| Platz 1 | 73,00 | 70,00 |
| Platz 2 | 47,00 | 45,00 |
| Leichtathletikanlage | 39,00 | 35,00 |
5.2.3. | Sportplatz Rasberg |
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| Platz 1 | 57,00 | 55,00 |
| Hartplatz | 26,00 | 25,00 |
5.2.4. | Sportplatz Hohle |
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| Platz 1 | 59,00 | 55,00 |
5.2.5. | Vater-Jahn-Turnhalle |
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| Turnhalle | 24,00 | 50,00 |
| Kegelbahn | 5,00 | 10,00 |
6. | Bädereinrichtungen |
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6.1. | Sommerbad |
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| Bahn | 37,00 | 65,00 |
6.2. | Schwimmhalle |
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| Bahn | 29,00 | 23,00 |
2.2.
Die Tarifstelle 8 (Kindereinrichtungen) wird mit allen Tarifunterstellen (8.1. – 8.10.) ersatzlos gestrichen.
2.3.
Die Tarifstelle 9 (Schulen) wird mit allen Tarifunterstellen (9.1. – 9.7.) ersatzlos gestrichen.
2.4.
Die Tarifstelle 10 (Haus der Jugend) wird zur Tarifstelle 8.
2.5.
Die Tarifstelle 11 (Schloss Moritzburg) wird zur Tarifstelle 9. Die Tarifunterstellen ändern sich entsprechend.
2.6.
Die Tarifstelle 12 (Schlosshof) wird zur Tarifstelle 10.
2.7.
Die Tarifstelle 13 (Schlosspark Moritzburg) wird zur Tarifstelle 11. Die Tarifunterstelle ändert sich entsprechend.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 1. Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Anlage 1Übersicht EntgelteSportstätten (5 KB) | |||
2 | Anlage 2 (5 KB) | |||
3 | Anlage Synopse (10 KB) |