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Vorlage - V/STR/40/0847/12  

Betreff: 1. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumlichkeiten in Gebäuden sowie von Einrichtungen der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Recht u. Ordnungswesen
Fachbereich Soziales Zeitz
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Geußnitz Vorberatung
30.10.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Kayna Vorberatung
06.11.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna geändert beschlossen     
Ortschaftsrat Würchwitz Vorberatung
13.11.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Würchwitz ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Luckenau Vorberatung
14.11.2012           
28.11.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Nonnewitz Vorberatung
20.11.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Nonnewitz ungeändert beschlossen     
Ortschaftsrat Theißen Vorberatung
22.11.2012 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
26.11.2012 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport abgelehnt   
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
04.12.2012 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses geändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
13.12.2012 
Sitzung des Hauptausschusses geändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
20.12.2012 
33. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (V/STR/40/0847//12)
Anlagen:
Anlage 1Übersicht EntgelteSportstätten
Anlage 2
Anlage Synopse

Der Stadtrat beschließt die 1

Der Stadtrat beschließt die 1. Änderung zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Überlassung von Räumlichkeiten in Gebäuden sowie von Einrichtungen der Stadt Zeitz vom 15.06.2012.

Anlage

Begründung

 

§2/6 Grundsätze der Nutzungsüberlassung

 

Mit Schreiben vom 24.07.2012 hat die Kommunalaufsicht im Rahmen des Anzeigeverfahrens mitgeteilt, dass erhebliche Bedenken an der materiellen Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 6 der Entgelt- und Benutzungsordnung bestehen, da die Regelung sowohl gegen den Bestimmtheitsgrundsatz als auch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen würde.

 

Für den Adressaten der Norm sei nicht erkennbar, ob er zum Kreis der ausgeschlossenen Personen gehört, weil es keine objektiven Kriterien gäbe, die eine Konkretisierung der genannten Tatbestandsmerkmale ermöglichen könnte, so dass dies im Ergebnis zu einer willkürlichen Beurteilung und damit einem willkürlichen Ausschluss durch den Bearbeiter des Nutzungsantrages führen würde.

Darüber hinaus darf gemäß Art. 7 Abs. 3 VerfLSA und Art. 3 Abs. 3 GG niemand wegen seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt werden. Demzufolge darf keine Benachteiligung aufgrund der politischen Anschauung oder Zugehörigkeit zu einer Partei erfolgen, solange diese nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten wurde.

 

Die durch die Kommunalaufsicht vorgebrachten Bedenken wurden sowohl innerhalb der Verwaltung als auch mit der Kommunalaufsicht intensiv diskutiert. Letztlich ist festzuhalten, dass die geäußerten Bedenken berechtigt sind. Deshalb wurde sich mit der Kommunalaufsicht dahingehend verständigt, dass der § 2 Abs. 6 komplett gestrichen und entsprechend dem vorliegenden Beschluss neu gefasst wird.

 

Diese textliche Neufassung bietet der Stadt Zeitz weiterhin die Möglichkeit, bestimmte Nutzungsanfragen abzuwehren, wenn sich die Nutzer bereits bei früheren Nutzungsverhältnissen z. B. durch die Verbreitung von extremistischem Gedankengut oder der Darstellung verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Symbole vertragswidrig verhalten oder gegen die Hausordnung einer Einrichtung verstoßen haben, also zu befürchten ist, dass es im Rahmen des begehrten Nutzungsverhältnisses wieder zu unerlaubten Handlungen kommt. Da der Ausschluss nunmehr aber auf objektive Kriterien, die einen direkten Bezug zum begehrten Nutzungsverhältnis haben, gestützt wird, begegnet diese Regelung keinen rechtlichen Bedenken.

 

Sofern die Anpassung zeitnah erfolgt, wird die Kommunalaufsicht von einer Beanstandung absehen.

 

 

Entgelttarife

 

Im Rahmen der 1. Änderung hat die Verwaltung die Entgelttarife für  die Nutzung der städtischen Schulturnhallen und Sportstätten  auf  Basis der Jahresrechnung 2011 aktualisiert bzw. neu aufgenommen. Die Entgelte für die Nutzung von Schulräumen und von Räumen in Kindereinrichtungen wurden nicht wieder aufgenommen, da eine Überlassung auf der Grundlage der Benutzungs- und Entgeltordnung nicht erfolgt.

Einrichtungen der Ortsteile, für die bis 2014 Ortsrecht gilt bzw. die keiner Nutzung durch Vermietung unterliegen, wurden nicht einbezogen.

Eine Anpassung an die kalkulierten Entgelte erfolgte.

 

Das Entgelt für die Nutzung des Veranstaltungsbodens der Stadtbibliothek wurde  auf Basis der Jahresrechnung 2011 ebenfalls neu kalkuliert. Auf Grund der überwiegenden Anmietung des Veranstaltungsbodens der Bibliothek durch Vereine schlägt die Verwaltung vor, die Entgelte beizubehalten.

 

Eine Anpassung  für die Bahnmiete in der Schwimmhalle bzw. im Sommerbad an die kalkulierten Entgelte erfolgte.

Eine Veränderung der Nutzung infolge der Erhöhung des Entgeltes pro Bahn in der Schwimmhalle ist nicht abzuschätzen.

 

 

Anlagen

Anlage 1              Übersicht Entgelte Sportstätten

Anlage 2              Übersicht Entgelte Schulturnhallen, Stadtbibliothek, Schwimmhalle, Sommerbad

Anlage 3               Synopse

 

 

 

 

 


1.      Änderung

 

zur Benutzungs- und Entgeltordnung

für die Überlassung von Räumlichkeiten in Gebäuden

sowie von Einrichtungen der Stadt Zeitz

vom 15.06.2012

 

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 15.11.2012 folgende 1. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Änderungen

 

1.

 

§ 2  - Grundsätze der Nutzungsüberlassung

Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:

 

An natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften, die bereits in der Vergangenheit wiederholt gegen die Hausordnung einer Einrichtung verstoßen haben oder die sich bei früheren Nutzungsverhältnissen vertragswidrig verhalten haben, werden Räume und Einrichtungen nicht überlassen, es sei denn, dass erneute Verstöße gegen die Hausordnung oder ein vertragswidriges Verhalten zukünftig zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Erlangt die Stadt Zeitz erst nach Abschluss des Nutzungsvertrages bzw. verbindlicher Zusage zur Nutzungsüberlassung, Kenntnis von Umständen, die einer Überlassung entgegenstehen, so ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. ihre Zusage zurückzuziehen.

 

2.

 

Die Anlage zur Benutzungs- und Entgeltordnung (Entgelttarife) wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

 

  2.1.

Tarif-

stelle

Räumlichkeit/Einrichtung

Entgelt / Std.

neu

in €

nachrichtlich: Entgelt / Std.

bisher

in €

5.1.

Schulsporthallen

 

 

 

Grundschule Bergsiedlung

Platanenweg 32

15,00

10,00

 

3. Grundschule

Pestalozzistr. 5

8,00

10,00

 

Grundschule Zeitz-Ost

Gustav-Mahler-Str. 14

20,00

25,00


Tarif-

stelle

Räumlichkeit/Einrichtung

Entgelt / Std.

neu

in €

nachrichtlich: Entgelt / Std.

bisher

in €

 

Grundschule Zeitz-Rasberg

K.-Marx-Straße 31

25,00

-

 

8. Grundschule

Auf dem Schlagstück 11

14,00

10,00

 

Grundschule Schnaudertal                                      

Kirchplatz OT Kayna

13,00

-

 

Sekundarschule „Am Schwanenteich“

Rasberger Str. 2

17,00

15,00

5.2.

Sportplätze/Stadien/sonstige Sporthallen

 

 

5.2.1.

Ernst-Thälmann-Stadion

 

 

 

Leichtathletikanlage

59,00

55,00

 

Platz 1

75,00

70,00

 

Platz 2

75,00

70,00

 

Volleyballfeld

7,00

6,00

 

Kegelbahn

7,00

6,00

5.2.2.

Rudolf-Puschendorf-Stadion

 

 

 

Platz 1

73,00

70,00

 

Platz 2

47,00

45,00

 

Leichtathletikanlage

39,00

35,00

5.2.3.

Sportplatz Rasberg

 

 

 

Platz 1

57,00

55,00

 

Hartplatz

26,00

25,00

5.2.4.

Sportplatz Hohle

 

 

 

Platz 1

59,00

55,00

5.2.5.

Vater-Jahn-Turnhalle

 

 

 

Turnhalle

24,00

50,00

 

Kegelbahn

5,00

10,00

6.

Bädereinrichtungen

 

 

6.1.

Sommerbad

 

 

 

Bahn

37,00

65,00

6.2.

Schwimmhalle

 

 

 

Bahn

29,00

23,00

 

2.2.

Die Tarifstelle 8 (Kindereinrichtungen) wird mit allen Tarifunterstellen (8.1. – 8.10.) ersatzlos gestrichen.

 

2.3.

Die Tarifstelle 9 (Schulen) wird mit allen Tarifunterstellen (9.1. – 9.7.) ersatzlos gestrichen.

 

2.4.

Die Tarifstelle 10 (Haus der Jugend) wird zur Tarifstelle 8.

 

2.5.

Die Tarifstelle 11 (Schloss Moritzburg) wird zur Tarifstelle 9. Die Tarifunterstellen ändern sich entsprechend.

 

2.6.

Die Tarifstelle 12 (Schlosshof) wird zur Tarifstelle 10.

 

2.7.

Die Tarifstelle 13 (Schlosspark Moritzburg) wird zur Tarifstelle 11. Die Tarifunterstelle ändert sich entsprechend.

 

 

 

 

Artikel II

 

Inkrafttreten

 

Die 1. Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 


 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1Übersicht EntgelteSportstätten (5 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 (5 KB)    
Anlage 3 3 Anlage Synopse (10 KB)