Vorlage - V/STR/65/1122/13
|
|
Der Stadtrat beschließt die Erstellung einer Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) für den Bereich Kloster Posa der Gemarkung Zeitz, Flur 28, Flurstücke 128; 119; 66/31; 66/26; 66/30; 66/27; 66/28; 66/29; 66/12; 66/35 (teilweise) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.
Gesetzliche Grundlage: | § 35 Abs. 6 BauGB |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Durch eine Außenbereichsatzung will der Gesetzgeber eine behutsame Fortentwicklung von Siedlungen erleichtern. Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird nur eine maßvolle Erweiterung der bereits vorhandenen Wohnbebauung im Verfahren der einfachen Satzung beabsichtigt. Die ausgewiesene Fläche muss durch die vorhandene bauliche Nutzung bereits vorstrukturiert sein.
Der praktische Anwendungsbereich des § 35 Abs. 6 BauGB besteht vorrangig darin, bebauten Bereichen im Außenbereich, die noch keine Qualität eines Ortsteils erreicht haben, gewisse Möglichkeiten zu ihrer Innenentwicklung zu eröffnen. Besteht demnach in einer Gemeinde ein bebauter Bereich im Außenbereich (Splittersiedlung), der nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und in dem eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, so kann die Gemeinde eine Außenbereichssatzung erlassen.
Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie den Darstellungen im Flächennutzungsplan über die Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf kleine Handwerks- und Gewerbebetriebe erstreckt werden.
Voraussetzung für die Aufstellung der Außenbereichssatzung ist die Einhaltung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und keine Schutzgüter im Sinne § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt werden.
Ziel der Außenbereichssatzung - Kloster Posa – ist es den Innenbereich der Stadt Zeitz um einzelne Außenbereichsflächen des Areals Kloster Posa zu ergänzen.
Für den Teilbereich des denkmalgeschützten Kloster Posa wurde bereits ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 69 – Kloster Posa – durch den Stadtrat gefasst. Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung des historischen Ensembles Kloster Posa als Standort für öffentliche und kulturelle Nutzungen.
Die Außenbereichsatzung soll nunmehr die Nutzung des kompletten Klosterbereiches sichern.
Beim Kloster Posa handelt es sich um einen Siedlungssplitter des Stadt Zeitz, welcher sich im Außenbereich befindet. Im Geltungsbereich der Satzung stehen 4 Bauwerke mit einem und zwei Geschossen, welche überwiegend Wohnzwecken dienen. Des Weiteren befindet sich dort eine Straußenwirtschaft sowie eine Scheune / Stall.
Aufgrund der vorhandenen Bebauung ist eine städtebauliche Struktur erkennbar. Mit der Satzung soll dem Gebiet die Möglichkeit gegeben werden, sich nach innen zu entwickeln und gegebenenfalls maßvoll im Rahmen des Satzungsgebietes geringfügig zu erweitern.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz und umgebende Gemeinden ist der Geltungsbereich als Grün- bzw. Brachfläche ausgewiesen. Im Entwurf des Flächennutzungsplanes der Stadt Zeitz ist der Bereich als Grünfläche und als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Satzung entspricht somit nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes.
Die Außenbereichssatzung ist dennoch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da nur einzelne Grundstücke in den Geltungsbereich der Satzung fallen und die vorhandene Bebauung überwiegend der Wohnnutzung dient.
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Kloster Posa Geltungsbereich (125 KB) |