Vorlage - V/STR/20/1139/14
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Der Stadtrat beschließt die Haushaltssatzung 2014 der Stadt Zeitz und den dazugehörigen Haushaltsplan mit seinen gesetzlichen Bestandteilen.
Gesetzliche Grundlage: | § 92 Gemeindeordnung Land Sachsen – Anhalt |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Nach § 92 GO LSA hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung und Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Stadt Zeitz.
Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
- anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen
- entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen
- notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Der Haushaltsplan wird in einen Ergebnishaushalt mit Teilhaushalten und einen Finanzhaushalt mit Teilhaushalten gegliedert.
Im Zentrum der Haushaltsplanung steht der Ergebnisplan. Er beinhaltet alle Aufwendungen und Erträge. Die Ressourcenverbräuche werden vollständig und periodengerecht erfasst.
Vollständig heißt vor allem einschließlich der bilanziellen Abschreibungen und der erst später zahlungswirksam werdenden Belastung (z. B. Aufwand für Rückstellungen für Altersteilzeit).
Der Werteverlust durch die Nutzung bzw. Abnutzung von Vermögensgegenständen wird wertmäßig im Haushalt als jährlicher Aufwand für Abschreibungen dargestellt.
Die Finanzierung der vorhandenen Vermögenswerte durch Dritte ist als Sonderposten in der Eröffnungsbilanz abzubilden und wird über die Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensobjektes im Haushalt ertragswirksam aufgelöst.
Im Finanzplan werden die zahlungswirksamen Vorgänge
- aus der Verwaltungstätigkeit,
- der Investitionstätigkeit und
- der Finanzierungstätigkeit
dargestellt.
Ziel des Finanzplanes ist die Planung der Veränderung des Zahlungsmittelbestandes, die Ermächtigung der Investitionstätigkeit und die Feststellung eines notwendigen Kreditbedarfes.
In seiner Eigenschaft als Finanzierungsplan ist der Haushaltsplan für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde verbindlich.
Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben; der Haushaltsplan hat demnach keine Außenwirkung (§ 93 Abs. 3 GO LSA).
Anlagen:
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Haushaltsplan 2014 (5548 KB) | |||
2 | Teilhaushalt 010 (554 KB) | |||
3 | Teilhaushalt 100 (397 KB) | |||
4 | Teilhaushalt 200 (210 KB) | |||
5 | Teilhaushalt 320 (405 KB) | |||
6 | Teilhaushalt 400 (622 KB) | |||
7 | Teilhaushalt 630 (286 KB) | |||
8 | Teilhaushalt 650 (621 KB) | |||
9 | Satzung, Vorbericht, Gesamtplan, Investitionsliste (365 KB) | |||
10 | Anlagen (1608 KB) | |||
11 | Teilhaushalt 656 (377 KB) | |||
12 | Änderungslisten 27.02.2014 (321 KB) | |||
13 | Änderungen 05.03.2014 (48 KB) |