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Vorlage - V/STR/20/1139/14  

Betreff: Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2014 der Stadt Zeitz und den dazugehörigen Haushaltsplan mit seinen gesetzlichen Bestandteilen und Anlagen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Oberbürgermeister
SG Haushalts- und Rechnungswesen
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Würchwitz Vorberatung
11.02.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Würchwitz zur Kenntnis genommen   
Ortschaftsrat Zangenberg Vorberatung
11.02.2014    Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg      
Ortschaftsrat Pirkau Vorberatung
17.02.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Pirkau ungeändert beschlossen     
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
17.02.2014 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport zur Kenntnis genommen   
Ortschaftsrat Nonnewitz Vorberatung
18.02.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Nonnewitz ungeändert beschlossen   
Bauausschuss Vorberatung
19.02.2014 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Kayna Vorberatung
20.02.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna      
Ortschaftsrat Theißen Vorberatung
20.02.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Geußnitz Vorberatung
25.02.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Luckenau Vorberatung
26.02.2014 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
27.02.2014 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
Stadtrat Zeitz Entscheidung
06.03.2014 
46. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/20/1139/14)
Anlagen:
Haushaltsplan 2014
Teilhaushalt 010
Teilhaushalt 100
Teilhaushalt 200
Teilhaushalt 320
Teilhaushalt 400
Teilhaushalt 630
Teilhaushalt 650
Satzung, Vorbericht, Gesamtplan, Investitionsliste
Anlagen
Teilhaushalt 656
Änderungslisten 27.02.2014
Änderungen 05.03.2014

Der Stadtrat beschließt die Haushaltssatzung 2014 der Stadt Zeitz und den dazugehörigen Haushaltsplan mit seinen gesetzlichen Bestandteilen

Der Stadtrat beschließt die Haushaltssatzung 2014 der Stadt Zeitz und den dazugehörigen Haushaltsplan mit seinen gesetzlichen Bestandteilen.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 92 Gemeindeordnung Land Sachsen – Anhalt

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

 

 

Begründung:

 

Nach § 92 GO LSA hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung und Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Stadt Zeitz.

Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

-          anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen

-          entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen

-          notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

 

Der Haushaltsplan wird in einen Ergebnishaushalt mit Teilhaushalten und einen Finanzhaushalt mit Teilhaushalten gegliedert.

 

Im Zentrum der Haushaltsplanung steht der Ergebnisplan. Er beinhaltet alle Aufwendungen und Erträge. Die Ressourcenverbräuche werden vollständig und periodengerecht erfasst.

Vollständig heißt vor allem einschließlich der bilanziellen Abschreibungen und der erst später zahlungswirksam werdenden Belastung (z. B. Aufwand für Rückstellungen für Altersteilzeit).

 

Der Werteverlust durch die Nutzung bzw. Abnutzung von Vermögensgegenständen wird wertmäßig im Haushalt als jährlicher Aufwand für Abschreibungen dargestellt.

Die Finanzierung der vorhandenen Vermögenswerte durch Dritte ist als Sonderposten in der Eröffnungsbilanz abzubilden und wird über die Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensobjektes im Haushalt ertragswirksam aufgelöst.

 

Im Finanzplan werden die zahlungswirksamen Vorgänge

-          aus der Verwaltungstätigkeit,

-          der Investitionstätigkeit und

-          der Finanzierungstätigkeit

dargestellt.

 

Ziel des Finanzplanes ist die Planung der Veränderung des Zahlungsmittelbestandes, die Ermächtigung der Investitionstätigkeit und die Feststellung eines notwendigen Kreditbedarfes.

 

In seiner Eigenschaft als Finanzierungsplan ist der Haushaltsplan für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde verbindlich.

Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben; der Haushaltsplan hat demnach keine Außenwirkung (§ 93 Abs. 3 GO LSA).

 

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Haushaltsplan 2014 (5548 KB)    
Anlage 2 2 Teilhaushalt 010 (554 KB)    
Anlage 3 3 Teilhaushalt 100 (397 KB)    
Anlage 4 4 Teilhaushalt 200 (210 KB)    
Anlage 5 5 Teilhaushalt 320 (405 KB)    
Anlage 6 6 Teilhaushalt 400 (622 KB)    
Anlage 7 7 Teilhaushalt 630 (286 KB)    
Anlage 8 8 Teilhaushalt 650 (621 KB)    
Anlage 9 9 Satzung, Vorbericht, Gesamtplan, Investitionsliste (365 KB)    
Anlage 10 10 Anlagen (1608 KB)    
Anlage 11 11 Teilhaushalt 656 (377 KB)    
Anlage 12 12 Änderungslisten 27.02.2014 (321 KB)    
Anlage 13 13 Änderungen 05.03.2014 (48 KB)