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Vorlage - VI/STR/40/0740/18  

Betreff: Genehmigung der Annahme von Spenden gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 7 Hauptsatzung der Stadt Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Entscheidung
07.06.2018 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen     

Der Haupt- und Wirtschaftsausschuss stimmt der Entgegennahme der Sachspende der Firma Reddy Küchen Zeitz, Leipziger Straße 15, 06712 Kretzschau in Höhe von 1.836,00 € für die Einrichtung einer Küche im Hort der Kita Schnauderbienchen, Pfalzstraße 1, 06712 Zeitz OT Kayna zu.


 

 

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 99 Abs. 6 S. 1 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG – LSA) in seiner Fassung vom 17.06.2014 darf die Kommune zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben  und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 beteiligen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet gemäß § 99 Abs. 6 S. 4 und 5 KVG – LSA i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Zeitz in der zurzeit gültigen Fassung der Hauptausschuss.

 

Die Küche im Hort der Kita Schnauderbienchen war stark verschlissen und erfüllte die hygienischen Ansprüche nicht mehr. Der Raum musste renoviert und die Küche erneuert werden. Die Renovierung wurde seitens der Stadt Zeitz veranlasst. Die Firma Reddy Küchen Zeitz spendete der Einrichtung eine Küche im Wert von 1.836,00 €.