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Vorlage - VI/STR/75/0894/19  

Betreff: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz - Schmutzwasserbeitragssatzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"
Federführend:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Vorberatung
30.01.2019 
Sitzung des Betriebsausschusses abgelehnt   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
06.02.2019 
48. Sitzung des Stadtrates Zeitz abgelehnt  (VI/STR/65/0885/18)
Stadtrat Zeitz Entscheidung
28.03.2019 
49. Sitzung des Stadtrates Zeitz zurückgezogen  (VI/STR/75/0894/19)
Stadtrat Zeitz Entscheidung
19.06.2019 
51. (Sonder-) Sitzung des Stadtrates Zeitz abgelehnt   
Anlagen:
Schmutzwasserbeitragssatzung
Vorstellung Beitragskalkulation
Verfügung BLK vom 14.05.2019 - Schmutzwasserbeitragssatzung

 

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt entsprechend der Verfügung der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises, Az.: 151601/D/590 vom 14.05.2019, die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz – Schmutzwasserbeitragssatzung.


Gesetzliche Grundlage:

§§ 8f, 11, 98ff. KVG LSA

§§ 1, 2, 6, 10 und 16 KAG-LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse:

STR 24.09.2015 -

 

aufzuhebende Beschlüsse:

 

 

 

Ergänzende Begründung:

 

Der Satzungsbeschluss wurde am 06.02.2019 und am 28.03.2019 abgelehnt.

Hiergegen legte der Oberbürgermeister jeweils Widerspruch ein, da er die Ablehnung des Beschlusses für rechtswidrig hielt.

Mit Verfügung vom 14.05.2019 – AZ: 151601/D/590 – bestätigte der Burgenlandkreis diese Rechtsauffassung und forderte den Stadtrat auf, den Satzungsbeschluss bis zum 21.06.2019 herbeizuführen. Diese Verfügung wurde jedem Stadtrat zur Verfügung gestellt.

 

 

Begründung:

 

Die Entwicklung der Verwaltungsrechtsprechung in Sachsen-Anhalt macht es erforderlich, rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 24.09.2015 eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung zu erlassen. Das hat folgenden Hintergrund:

Bislang galt im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt als gesichert, dass eventuelle Fehler der Kalkulation bzw. eine von der gerichtlichen Überzeugung abweichende Berücksichtigung von Kosten oder Abzugsposten jedenfalls solange unbeachtlich sind, wie „im Ergebnis“ der festgesetzte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt und der höchstzulässige Beitragssatz nicht überschritten wird (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 07.09.2000 – 1 K 14/00, juris Rz. 17, 33 f.; Urt. v. 01.08.2001 – 3 L 305/01, juris Rz. 15 u.a.; gleichermaßen auch der später zuständige 4. Senat: Beschl. v. 08.03.2007 – 4 L 9/07, juris Rz. 5 f.; Beschl. v. 02.08.2007 – 4 M 44/07, juris Rz. 3; Urt. v. 29.04.2010 – 4 L 341/08, juris Rz. 26; Urt. v. 27.03.2012 – 4 L 233/09, juris Rz. 62 u.a.). Bezug nehmend auf diese bisherige Rechtsprechung hat deshalb auch das VG Halle in mehrere bis zum Sommer 2018 entschiedenen beitragsrechtlichen Verfahren zunächst die Wirksamkeit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz – Schmutzwasserbeitragssatzung – vom 24.09.2015, öffentlich bekannt gemacht im Michaelbote vom 02.10.2015, im Rahmen der inzidenten Prüfung ausdrücklich bestätigt (vgl. z.B. Urt. v. 16.08.2018 – 4 A 277/16). Diese Urteile sind bis auf wenige Ausnahme zwischenzeitlich auch rechtskräftig geworden.

Mit Normenkontrollurteil vom 21.08.2018 hat das OVG Sachsen-Anhalt eine die Beitragserhebung im gesamten Bundesland Sachsen-Anhalt betreffende Rechtsprechungswende eingeleitet. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung sollen nunmehr auch zu niedrig festgesetzte Beitragssätze zur Unwirksamkeit der Beitragssatzung führen. Nach Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt erfordert die bestehende Beitragserhebungspflicht grundsätzlich eine aufwandsdeckende Beitragserhebung:

„Eine bewusste Finanzierungsentscheidung, mit der auf eine eigentlich mögliche Aufwandsdeckung durch Beiträge aus (sozial)politischen oder damit vergleichbaren Gründen oder aufgrund einer Fehleinschätzung zur Aufwandsdeckung durch Gebühren verzichtet wird, ist daher nicht zulässig.“ (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.08.2018 – 4 K 221/15, Umdruck S. 28)

Erlaubt ist es lediglich, einen Sicherheitsabstand zwischen festgesetztem und höchstzulässigem Beitragssatz vorzunehmen, der maximal bis zu 20 % betragen darf.

Ohne die Rechtskraft der Entscheidung des OVG abzuwarten, hat sich das VG Halle sogleich der o.g. Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt vom 21.08.2018 angeschlossen und wegen der zu geringen Höhe der Beitragssätze die Wirksamkeit unserer Schmutzwasserbeitragssatzung nicht mehr bestätigt (vgl. z.B. Urt. v. 29.10.2018 – 4 A 242/17).

Um die Beitragserhebung für die noch im Rechtsbehelfsverfahren befindlichen und alle künftigen Fälle sicherzustellen, ist es deshalb erforderlich, die satzungsrechtliche Grundlage an die geänderte Verwaltungsrechtsprechung anzupassen. Mit dem „Bericht über die Änderungs- und Aktualisierungsrechnung der Beitragskalkulation für den höchstzulässigen Schmutzwasser-Anschlussbeitragssatz zur Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung, Stand 21.08.2015, im Auftrag des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung der Stadt Zeitz“ vom 11.01.2019 der WTE Betriebsgesellschaft mbH liegt eine überarbeitete Kalkulation und mithin eine Neuberechnung der höchstzulässigen Beitragssätze für den Herstellungsbeitrag I und den Herstellungsbeitrag II vor. Der Bericht liegt in der Stadtverwaltung und bei der Sitzung zur Einsichtnahme aus. Die Ergebnisse dieser Änderungs- und Aktualisierungsrechnung sind beigefügt (vgl. Anlage). Danach liegt der höchstzulässige Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag I bei € 2,43 pro m² der gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksfläche und der höchstzulässige Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag II bei € 1,55 pro m² der gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksfläche. Unter Berücksichtigung eines von der Rechtsprechung für möglich erachteten „Sicherheitsabstandes von max. 20 %“ wird empfohlen, den Beitragssatz auf 90 % der jeweils höchstzulässigen Beitragssätze festzusetzen. Damit wird Sicherheit sowohl hinsichtlich der äußeren oberen, als auch hinsichtlich der äußeren unteren Festsetzungsgrenze geschaffen. Der in der Schmutzwasserbeitragssatzung festzusetzende Beitragssatz für den Herstellungsbeitrag I beträgt danach € 2,19 pro m² der gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksfläche, der Herstellungsbeitrag II € 1,40 pro m² der gewichteten beitragspflichtigen Grundstücksfläche.

In die Neufassung der zu beschließenden Schmutzwasserbeitragssatzung (Anlage) sind diese neuen Beitragssätze eingearbeitet. Im Übrigen entspricht der Satzungsentwurf inhaltlich weitgehend der bisherigen Schmutzwasserbeitragssatzung, die – mit Ausnahme der Beitragssätze – vom VG Halle unbeanstandet geblieben ist. Zur weiteren Risikominimierung enthält die Neufassung der Schmutzwasserbeitragssatzung lediglich eine durch Äußerungen des VG Halle angeregte Klarstellung im Rahmen der Vollgeschossdefinition in § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung. Angepasst worden ist schließlich auch die Billigkeitsregelung gem. § 11 Abs. 1 der Satzung insoweit, als die Durchschnittsgröße der nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Entsorgungsgebiet nach aktualisierter Berechnung 848 m² beträgt. Damit liegt die Begrenzungsfläche, hinsichtlich derer übergroße Wohngrundstücke vollumfänglich, im Übrigen nur zu 50 % des nach dieser Satzung zu berechnenden Abwasserbeitrags herangezogen werden, bei 1.102 m².


Anlagen:

Schmutzwasserbeitragssatzung liegt Ihnen bereits vor (STR-Sitzung vom 06.02.19 und 28.03.2019 vor

Vorstellung Beitragskalkulation liegt Ihnen bereits mit Unterlagen STR-Sitzung v. 06.02.2019 vor

Verfügung der Kommunalaufsicht des BLK vom 14.05.2019 liegt Ihnen bereits vor

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Schmutzwasserbeitragssatzung (54 KB)    
Anlage 2 2 Vorstellung Beitragskalkulation (539 KB)    
Anlage 3 3 Verfügung BLK vom 14.05.2019 - Schmutzwasserbeitragssatzung (3464 KB)