Inhalt

Vorlage - VI/STR/40/0993/19  

Betreff: Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung in der Stadt Zeitz für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 (Handlungskonzept)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
05.09.2019 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.09.2019 
3. Sitzung des Stadtrates Zeitz geändert beschlossen  (VI/STR/40/0993/19)
Anlagen:
Bedarfsplanung Kitas_ Stadt Zeitz_ 2020 bis 2022
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5

Der Stadtrat beschließt die Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung in der Stadt Zeitz für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 (Handlungskonzept).


 

 

 

 

Begründung:

Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung.

Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 4 gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung oder unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer Tagespflegestelle angeboten wird.

Die Eltern haben das Recht, den täglichen Betreuungsbedarf gemäß ihren individuellen Bedürfnissen zu wählen.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen. Sie haben eine Bedarfsplanung gemäß § 80 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzustellen. Mit den kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden, den Trägern der freien Jugendhilfe und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist in allen Phasen der Bedarfsplanung das Benehmen herzustellen.

Bei der Bedarfsplanung ist eine möglichst wohnortnahe Versorgung anzustreben.

Der Bedarf ist dabei für jede einzelne Gemeinde und Verbandsgemeinde auszuweisen.

Die Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterstützen.

Die Bedarfsplanung zur Kindertagesbetreuung hat für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen (Kitas) eine grundlegende Bedeutung, da nur die Kitas in die öffentliche Förderung aufzunehmen sind, die im Jugendhilfeplan gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Berücksichtigung fanden, die pädagogischen, sächlichen und räumlichen Voraussetzungen erfüllen und für sämtliche Kinder des Einzugsbereiches angeboten werden.

In seinem Schreiben vom 05.03.2019 teilte der Burgenlandkreis den Städten und Gemeinden mit, dass geplant ist, im Jugendhilfeausschuss Ende November 2019 einen neuen Bedarfsplan für den Zeitraum 01.01.202031.12.2022 zu beschließen. In diesem Plan sollen die aktuellen Handlungskonzepte der Städte und Gemeinden einbezogen werden, um die regionalen Bedarfe adäquat abbilden zu können. Das Jugendamt hat aus diesem Grund darum gebeten, bis spätestens 30.09.2019 ein durch den Stadtrat der Stadt Zeitz beschlossenes aktuelles Handlungskonzept vorzulegen.


 


Anlagen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bedarfsplanung Kitas_ Stadt Zeitz_ 2020 bis 2022 (1252 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 1 (37 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 2 (34 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 3 (41 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 4 (34 KB)    
Anlage 6 6 Anlage 5 (60 KB)