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Vorlage - VI/STR/40/0994/19  

Betreff: Änderungen der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz und der Satzung über die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Soziales Zeitz
SG Kindertageseinrichtungen
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
05.09.2019 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses zurückgezogen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.09.2019 
3. Sitzung des Stadtrates Zeitz zurückgezogen   
Anlagen:
2. Änderung Benutzungssatzung_01.01.2020
Synopse 2. Änderung Benutzung_01.01.2020
3. Änderung Kita-KBS Stand_01.01.2020
Synopse_3.Änderung Kita_KBS
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9

Der Stadtrat beschließt:

 

a)      die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Zeitz vom 08.11.2013 und

 

b)      die 3. Änderungssatzung zur Satzung über Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kostenbeitragssatzung – Kita KBS) vom 08.11.2013.

 


 

 

 

 

Begründung:

Mit der 1. Änderungssatzung zur Satzung über Kostenbeiträge für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen (Kostenbeitragssatzung  - Kita KBS) vom 09.12.2016 wurden die Kostenbeiträge für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2019 festgesetzt.

 

Ab dem 01.01.2020 sind neue Kostenbeiträge festzulegen. Dies soll wieder für einen Kalkulationszeitraum von drei Jahren vom 01.01.2020 bis 31.12.2022 erfolgen.

Die Kalkulation der Kostenbeiträge ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

In der Kalkulation wurden zunächst die Kinderzahlen in den Betreuungsarten (Krippe, Kindergarten, Hort) und die Betreuungsumfänge (Stunden) geschätzt (Anlage 5).[1]

Für diese Kinderzahlen wurden die Jahresarbeitsstunden der pädagogischen Fachkräfte ermittelt (Anlage 6).

Der Bedarf an Jahresarbeitsstunden setzt sich zum Einem aus dem gem. § 21 Abs. 2 KiföG LSA geforderten Mindestmaß an geeigneten pädagogischen Fachkräften und zum Anderen aus Personalstunden zusammen, die notwendig sind, um die Anforderungen an Qualität in den städtischen Kindertageseinrichtungen zu erfüllen, die sich aus § 5 KiFöG LSA, dem Bildungsprogramm des Landes Sachsen-Anhalts und dem darauf basierenden Qualitätshandbuch des Burgenlandkreises ergibt.

Hierzu gehören insbesondere Stunden für

  • die Freistellung einer besonders geeigneten Fachkraft  gem. § 22 KiFöG LSA für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben,
  • die Begleitung der Schulkinder auf ihrem Weg vom Hort in die Schule und zurück

(§ 5 Abs. 6 KiFöG LSA),

  • Öffnungszeiten der Kitas von 05:30 Uhr bis 18:00 Uhr bzw. 19:00 Uhr bei Bedarf,
  • den Ausfall durch Urlaub und Krankheit,
  • die Zusammenarbeit mit Eltern,
  • Teamberatungen, Qualifizierungen und Anleitung von Praktikanten.

Das Vorhalten der zusätzlichen Personalstunden für die Erfüllung der Qualitätsanforderungen wirkt kostensteigernd. Dies wurde bei der Kalkulation der Platzkosten berücksichtigt.

Im nächsten Schritt wurden für die ermittelten Jahresarbeitsstunden die Personalkosten hochgerechnet (Anlage 7).

Grundlage hierfür bildeten die Personalkosten im Jahresabschluss 2018.

Hierbei wurden folgende Erhöhungen berücksichtigt:

  • ab 01.03.2019 um 3,09 % Tariferhöhung
  • ab 01.03.2020 um 1,06 % Tariferhöhung
  • ab 2021           um 1,30 % (orientiert am Preisindex)
  • ab 2022           um 1,30 % (orientiert am Preisindex)

 

Die geschätzten Betriebskosten basieren ebenfalls auf dem Jahresrechnungsergebnis 2018. Auch hier wurde ein jährlicher Preisindex von 1,30 % berücksichtigt. In den Betriebskosten sind auch eine Verwaltungskostenumlage in Höhe von 7 % der Personalkosten sowie Abschreibungen und Zinsen und berücksichtigt (Anlage 8).

Die Ausgaben erhöhen sich noch durch die zu zahlenden Gastkinderbeiträge an andere Gemeinden.

Von den Ausgaben wurden die zu erwartenden Einnahmen aus Zuweisungen und Gastkinderbeiträgen aus anderen Gemeinden abgesetzt.

Aus dem verbleibenden Betrag wurden entsprechend Betreuungsart die Kosten pro Stunde ermittelt (Anlage 9). Mit diesen Kosten pro Stunde wurden die monatlichen Platzkosten je Betreuungsart und – umfang ermittelt.

 

Die ermittelten Platzkosten wurden den aktuellen Kostenbeiträgen gegenübergestellt.

Im Ergebnis wird festgestellt, dass die aktuell gültigen Kostenbeiträge

 

  • im Krippenbereich durchschnittlich 41,00 %
  • im Kindergartenbereich durchschnittlich 51,67 % und
  • im Hortbereich durchschnittlich 29,68 %

 

der kalkulierten Platzkosten decken.

Gemäß § 99 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG – LSA) haben die Kommunen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen, soweit dies vertretbar und geboten ist, zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Sie haben dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.

Aufgrund der Haushaltssituation der Stadt Zeitz sollten die Kostenbeiträge für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen wenigstens durchschnittlich 50 % der Kosten decken.
Dies soll schrittweise erfolgen.

Es wird deshalb vorgeschlagen, die aktuell gültigen Kostenbeiträge jeweils zum 01.01.2020, zum 01.01.2021 und zum 01.01.2022

  • im Krippenbereich um 10 €,
  • im Kindergartenbereich um 5 € und
  • im Hortbereich einmalig zum 01.01.2020 um 30 €, in den Folgejahren um 10 €

 

zu erhöhen.

 

Weitere Änderungen sowohl der Benutzungs- als auch der Kostenbeitragssatzung ergeben sich aufgrund des Fünften Änderungsgesetzes zum KiFöG LSA vom 13.12.2018:

 

§ 1 Abs. 2 S. 2 der Benutzungssatzung / § 1 der Kostenbeitragsatzung:

Bis zum 31.07.2019 war der Kostenbeitrag durch die Gemeinde zu erheben, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Ab dem 01.08.2019 erhebt die Gemeinde den Kostenbeitrag, in deren Gebiet das Kind betreut wird. Damit kann der Wortlaut „Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Zeitz“ entfallen.

 

§ 5 Abs. 1 der Benutzungssatzung:

Bis zum 31.07.2019 umfasste ein ganztägiger Platz für Kinder bis zum Eintritt in die Schule ein Förderungs- und Betreuungsangebot bis zu 10 Stunden je Betreuungstag oder bis 50 Wochenstunden. Seit dem 01.08.2019 sind dies nur noch 8 Stunden je Betreuungstag oder bis 40 Wochenstunden. Soweit besondere Gründe vorliegen, kann dieses Förderungs- und Betreuungsangebot auf bis zu 10 Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden erhöht werden. Besondere Gründe können (keine abschließende Aufzählung) hierbei sein:

  • Erwerbstätigkeit,
  • Aus- / Fortbildung, Studium
  • Pflege von Angehörigen
  • Hilfe zur Erziehung

 

§ 5 Abs. 2 – 4 der Benutzungssatzung / § 3 Abs. 2 – 4 der Kostenbeitragssatzung:

Die Träger von Tageseinrichtungen sollen den individuellen Bedürfnissen der Eltern  gerecht werden und eine stündliche Staffelung der Betreuungsverträge anbieten. Für Kinder bis zum Eintritt in die Schule und für Schulkinder während der Schulferien soll nach der fünften Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden. Während der Schulzeiten soll für Schulkinder nach der vierten Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden.

Bisher konnten Schulkinder, die schultäglich 4, 5 oder 6 Stunden in einem Hort betreut wurden, in der schulfreien Zeit (Ferien des Landes Sachsen-Anhalts) bis 10 Stunden täglich betreut werden. Entsprechend vorliegender Kalkulation konnten mit den erhobenen Beiträgen nur ca. 29,68 % der Kosten gedeckt werden. Damit macht sich hier diese erhebliche Kostensteigerung um 30 € erforderlich.

Für Eltern, die in den Ferien keine bzw. nur teilweise eine Hortbetreuung benötigen, wird angeboten, nur für die Schulzeit einen Vertrag zu schließen. Wird nur teilweise eine Ferienbetreuung benötigt, kann eine Ferienbetreuung dazu gebucht werden.

 

Erläuterung am Beispiel (zum 01.01.2020):

Benötigt wird während der Schulzeit eine Betreuung von 6 Stunden und in den Ferien von 10 Stunden täglich.

 

Kosten des Hortplatzes im Jahr:

 

 

 

während der Schulzeit:

1,67 € x 6 h/Tag x 5 Tage /Wo. x 39 Schulwochen     = 1.953,90 €

 

 

während der Ferien:

1,64 € x 10 h/Tag x 5 Tage /Wo. x 13 Ferienwochen = 1.066,00 €

 

 

Gesamtkosten im Jahr:

                                                                                             = 3.019,90 €

 

 

 

 

 

 

Erhobener Kostenbeitrag:

 

 

 

1. Möglichkeit

Kosten im Monat

Kosten im Jahr

 

Kombi-Platz

105,00 €

1.260,00 €

 

Kostendeckung

 

(41,72 % d. Kosten)

 

2. Möglichkeit

Kosten im Monat

Kosten im Jahr

 

Schulzeit

65,00 €

780,00 € (12 Monate)

 

Ferien

40,00 €

520,00 € (13 Wochen)

 

Gesamt:

 

1.300,00 €

 

Kostendeckung               (43,05 % d. Kosten)

 

Bei der 2. Möglichkeit kann der Vertrag auch nur über die Ferienwochen geschlossen werden, für die tatsächlich eine Betreuung benötigt wird. Hierdurch ergeben sich die Einsparpotentiale gegenüber dem kombinierten Platz.

 

Die Ferienbetreuung steht natürlich auch Kindern zur Verfügung, die schultäglich keinen Hort besuchen.

Alle anderen Kinder können entsprechend ihren Bedürfnissen einen kombinierten Platz wählen.

§ 3 Abs. 5 der Kostenbeitragssatzung:

Bereits zum 01.01.2019 hat der Gesetzgeber die Beitragsfreiheit ab dem zweiten Nichtschulkind eingeführt. Den hieraus für die Gemeinde resultierenden Einnahmeausfall, kann diese gem. § 13 Abs. 5 KiFöG LSA gegenüber dem Land geltend machen. Die Erstattung erfolgt im darauffolgenden Haushaltsjahr.

 

§ 5 der Kostenbeitragssatzung:

Diese Änderungen folgen aus der Neufassung des § 3.

 

§ 7 Abs. 2 der Benutzungssatzung:

Diese Änderung erfolgt aufgrund der Neufassung des KiFöG LSA zum 01.08.2019.

 

§ 9 der Benutzungssatzung:

Diese Änderung erfolgt aufgrund der Neufassung des KiFöG LSA zum 01.08.2019.

Die Satzung über das Wahlverfahren zum Stadtelternrat für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Zeitz liegt den Stadtrat in ihrer Sitzung am 12.09.19 zur Beschlussfassung vor.

 

§ 1 Abs. 1 Nr. 9 der Benutzungssatzung:

Des Weiteren wird aufgrund des Beschlusses des Stadtrates in seiner Sitzung am 12.09.2019 zur Namensgebung der Städtischen Kindertageseinrichtung Bummi, Freiligrathstraße 47 in Zeitz der § 1 Abs. 1 Nr. 9 entsprechend geändert.


[1] Basis: Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung in der Stadt Zeitz für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2022

 


 


Anlagen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2. Änderung Benutzungssatzung_01.01.2020 (28 KB)    
Anlage 2 2 Synopse 2. Änderung Benutzung_01.01.2020 (22 KB)    
Anlage 3 3 3. Änderung Kita-KBS Stand_01.01.2020 (65 KB)    
Anlage 4 4 Synopse_3.Änderung Kita_KBS (60 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 5 (34 KB)    
Anlage 6 6 Anlage 6 (60 KB)    
Anlage 7 7 Anlage 7 (29 KB)    
Anlage 8 8 Anlage 8 (32 KB)    
Anlage 9 9 Anlage 9 (48 KB)