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Vorlage - VII/STR/65/0100/19  

Betreff: Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre für Kanal- und Straßenbaumaßnahmen – Hauptstraße Nonnewitz incl. Kurze Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Straßenbau und Verkehr
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Vorberatung
29.01.2020 
Sitzung des Betriebsausschusses gemeinsam mit dem Bauausschuss ungeändert beschlossen   
Bauausschuss Vorberatung
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
30.01.2020 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
05.02.2020 
8. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VII/STR/65/0100/19)

Der Stadtrat beschließt die haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß Stadtratsbeschluss Nr. VII/STR/20/0084/121219 vom 12.12.2019 für die Maßnahme „5410020006 – Hauptstraße Nonnewitz incl. Kurze Straße OD Vereinbarung LSBB“ aufzuheben.

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 98 KVG LSA

§ 27 KomHVO LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse:

VII/STR/20/0084/121219

 

aufzuhebende Beschlüsse:

VII/STR/20/0084/121219

 

 

Begründung:

 

Durch den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Zeitz muss in 2020 der Regenwasserkanal der Hauptstraße und der Kurzen Straße im OT Nonnewitz zwingend erneuert werden. Dies ist notwendig, da die 2 derzeit vorhandenen „Bürgermeisterkanäle“, welche neben der Hauptstraße liegen, abgängig und an verschiedenen Stellen schon eingebrochen sind.

 

Im Rahmen der Erneuerung des Regenwasserkanals soll dieser in die Fahrbahn der L 191 verlegt werden. Die Landesstraßenbaubehörde als Baulastträger beabsichtigt auf der Grundlage einer Durchführungsvereinbarung mit dem EB Abwasser und der Stadt Zeitz die Erneuerung der stark verschlissenen Fahrbahnoberfläche. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, den Bordstein entlang des Gehweges in der Hauptstraße ebenfalls zu erneuern. Als Baulastträger des Gehweges ist die Stadt Zeitz verpflichtet diese Kosten zu tragen.

 

Gleichfalls soll der Regenwasserkanal in der Kurzen Straße erneuert werden. Hier sind nach § 79b Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA)  und § 23 Abs. 5 Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) investive Zuschüsse und Straßeneinläufe vom Baulastträger zu finanzieren, da für das schadlose Auffangen und Beseitigen des Niederschlagwassers der öffentlichen Straßen gemäß  §79b (2) WG LSA der jeweilige Baulastträger zuständig ist.

 

Auszug aus dem Wassergesetz LSA:

§ 79b WG LSA – Niederschlagswasserbeseitigung

(2) Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.

 

Gemäß § 23 Absatz (5) Straßengesetz LSA hat der Baulastträger der Straße sich an den Kosten der Abwasseranlage zu beteiligen (investive Zuschüsse).

Auszug aus § 23 (5) Straßengesetz LSA:

Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben.

 

Diese Maßnahme ist im HH-Plan 2020 mit folgenden Ausgaben veranschlagt:

 

Für HH-Jahr 2020 110.000,00 €

Für HH-Jahr 2021   23.000,00 €