Vorlage - VII/STR/65/0110/19
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Der Stadtrat beschließt, die haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß Stadtratsbeschluss Nr. VII/ STR/20/0084/121219 vom 12.12.2019 für die Maßnahme „5410015002 - Gemeinschaftsbaumaßnahme EB Abwasser grundhafter Ausbau Neue Straße/Nordstraße“
aufzuheben.
Gesetzliche Grundlage: | § 98 KVG LSA § 27 KomHVO LSA
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bereits gefasste Beschlüsse: | VII/STR/20/0084/121219
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aufzuhebende Beschlüsse: | VII/STR/20/0084/121219
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Begründung:
Die Neue Straße und Nordstraße sind unbefestigte Straßen ohne Straßenentwässerung.
Für das schadlose Auffangen und Beseitigen des Niederschlagwassers der öffentlichen Straßen ist gemäß § 79b WG LSA (2) der Baulastträger zuständig.
Auszug aus dem Wassergesetz LSA:
§ 79b WG LSA – Niederschlagswasserbeseitigung
(2) Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.
Gemäß § 23 Absatz (5) Straßengesetz LSA hat der Baulastträger der Straße sich an den Kosten der Abwasseranlage zu beteiligen (investive Zuschüsse).
Auszug aus § 23 (5) Straßengesetz LSA:
Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben.
Die Neue Straße und Nordstraße entsprechen sowohl vom Befestigungszustand als auch von der entwässerungstechnischen Seite her nicht den technischen Vorschriften. Das Regenwasser läuft ungeordnet ins Gelände und teilweise auf die Privatgrundstücke. Um einigermaßen die Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten werden jährlich für ca. 5000 € Unterhaltungsarbeiten ausgeführt, welche bei unbefestigten Straßen nicht nachhaltig sind, weil das Material bei jedem größeren Niederschlagsereignis wieder weggespült wird.
Im Falle der Erneuerung des Kanalsystems durch den EB werden auch Straßeneinläufe mit errichtet. Die Finanzierung obliegt hier dem Baulastträger ebenso wie die investiven Zuschüsse am Kanal für die Straßenentwässerung. Bei Straßeneinläufen in unbefestigten Fahrbahnen besteht immer die Gefahr des schnellen Zusetzens und erhöht enorm den Unterhaltungsaufwand. Eine offene Entwässerung (Straßengraben) in dieser Wohnstraße kommt aufgrund der Bebauung und örtlichen Gegebenheiten nicht in Frage.
Auf Grund dieser Tatsachen ist es technisch nur sinnvoll eine Gemeinschaftsmaßnahme mit dem EB durchzuführen und in diesen Straßen eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung und eine Befestigung zu errichten.
Da auch der vorhandene Mischwasserkanal in diesen Straßen erneuert werden muss und auf Trennsystem umgestellt werden soll, wurde in Abstimmung mit dem EB diese Maßnahme als GBM in die HH-Jahre 2019 bis 2021 eingeplant.
Mit der Planung des Kanalbaus und des Straßenbaus wurde ein gemeinsames Ingenieurbüro beauftragt.
Diese Maßnahme ist im HH-Plan 2020 mit folgenden Ausgaben veranschlagt:
Für HH-Jahr 2020 385.900,00 € VE: 122.400,00 €
Für HH-Jahr 2021 122.400,00 €