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Vorlage - VII/STR/65/0113/19  

Betreff: Aufhebung der haushaltswirtschaftlichen Sperre für Kanal- und Straßenbaumaßnahmen – investiver Zuschuss Oberflächenentwässerung Sandberg OT Theißen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Straßenbau und Verkehr
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Vorberatung
29.01.2020 
Sitzung des Betriebsausschusses gemeinsam mit dem Bauausschuss ungeändert beschlossen   
Bauausschuss Vorberatung
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
30.01.2020 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
05.02.2020 
8. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VII/STR/65/0113/19)

Der Stadtrat beschließt, die haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß Stadtratsbeschluss Nr. VII/STR/20/0084/121219 vom 12.12.2019 für die Maßnahme „5410015014 – investiver Zuschuss Oberflächenentwässerung Sandberg OT Theißen“ aufzuheben.

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 98 KVG LSA

§ 27 KomHVO LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse:

VII/STR/20/0084/121219

 

aufzuhebende Beschlüsse:

VII/STR/20/0084/121219

 

 

Begründung:

 

Im Wohngebiet am Sandberg in Theißen kam es bei stärkeren Regenereignissen zu Überstauungen, bei denen das Niederschlagswasser auf private Grundstücke lief. Dem muss durch Umbauten im Kanalnetz so schnell wie möglich entgegengewirkt werden. Das Vorhaben steht im engen Zusammenhang mit der Erarbeitung eines Prognosenetzes (Generalentwässerungsplan) für das ehemalige Verbandsgebiet des AZV Maibachtal.

Nach Vorliegen der Ergebnisse aus dem Prognosenetz wird durch den EB Abwasserbeseitigung die technische Lösung zur Umsetzung festgelegt, sodass in Zukunft kein Niederschlagswasser mehr auf private Grundstücke laufen kann.

 

Im Falle der Erneuerung der Regenwasserkanäle sind nach § 79b Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA)  und § 23 Abs. 5 Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) investive Zuschüsse und Straßeneinläufe vom Baulastträger zu finanzieren, da für das schadlose Auffangen und Beseitigen des Niederschlagwassers der öffentlichen Straßen gemäß § 79b (2) WG LSA der jeweilige Baulastträger zuständig ist.

 

Auszug aus dem Wassergesetz LSA:

§ 79b WG LSA – Niederschlagswasserbeseitigung

(2) Den Trägern der öffentlichen Verkehrsanlagen obliegt die Entwässerung ihrer Anlagen.

Gemäß § 23 Absatz (5) Straßengesetz LSA hat der Baulastträger der Straße sich an den Kosten der Abwasseranlage zu beteiligen (investive Zuschüsse).

Auszug aus § 23 (5) Straßengesetz LSA:

Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben.

 

Diese Maßnahme ist im HH-Plan 2020 mit folgenden Ausgaben veranschlagt:

 

Für HH-Jahr 2021 12.000,00