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Vorlage - VII/STR/65/0236/20  

Betreff: 5. Änderung zur Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz vom 24.01.2008
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Geußnitz Anhörung
25.08.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen     
Ortschaftsrat Theißen Anhörung
25.08.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Pirkau Anhörung
31.08.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Pirkau ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Luckenau Anhörung
02.09.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau abgelehnt   
Ortschaftsrat Zangenberg Anhörung
08.09.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Kayna Anhörung
10.09.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Kayna    
Ortschaftsrat Nonnewitz Anhörung
08.09.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Nonnewitz abgelehnt   
Ortschaftsrat Würchwitz Anhörung
15.09.2020 
Sitzung des Ortschaftsrates Würchwitz abgelehnt     
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
15.09.2020 
Sitzung des Finanz-und Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
08.10.2020 
16. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
5. Änderungssatzung Artikel
Synopse 5. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung von

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz vom 24.01.2008.

 

 


Gesetzliche Grundlage:

§§ 8  und 45 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

§§ 2 Abs. 1, 6 und 6c des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG-LSA)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

- Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss Nr. IV/STR/20/1035/2401/08

- 1. Änderungssatzung vom 23.04.2009 zur Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss-Nr. IV/STR/20/1719/2304/09

- 2. Änderungssatzung vom 15.05.2014 zur Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss-Nr. V/STR/65/1167/1505/14

- 3. Änderungssatzung vom 25.09.2014 zur Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss-Nr. VI/STR/65/0060/2509/14

- 4. Änderungssatzung vom 17.12.2015 zur Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss-Nr. VI/STR/65/0272/1712/15

 

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

Die aktuelle Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 bedarf in den nachfolgenden Artikeln der Überarbeitung, da diese Fehler aufweist und zu ihrer Unwirksamkeit vor Gericht führen würde.

 

Im Artikel I des § 5 Abs. 1 a, b, c der 5. Änderungssatzung wird die Definition der Vollgeschossbestimmung der neuesten Rechtsprechung angepasst.

 

Die festgesetzte Tiefenbegrenzungsregelung im § 5 Abs. 2 Nr. 3 a, b Straßenausbaubeitragssatzung von 50 m sei gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA nicht vorteilsgerecht und im normativen Sinne zu unbestimmt (OVG – 4 K 245 vom 21.10.2014). Deshalb bedarf es einer Neuregelung (Artikel II). Danach sind Grundstücke an einer auszubauenden Verkehrsanlage, die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB und teilweise im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen, nach ihrer bauakzessorischen Nutzung einzelfallbezogen im pflichtgemäßen Ermessen zu ermitteln. Denn dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, wird damit angezweifelt. Entsprechend werden im Artikel II der 5. Änderungssatzung die Formulierungen im § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b sowie die Nr. 4 und 5 gestrichen.

 

Im § 5 Abs. 3 Satz 1 und im § 12 Abs. 3 Satz 1 der 5. Änderungssatzung erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung (siehe Artikel III und IV). 

 

Im Artikel V der 5. Änderungssatzung wurde die neue Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nach Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Land Sachsen-Anhalt – DSAG LSA vom 18.02.2020 aufgenommen (§ 13a (1) und (2).

 

Artikel I und II der 5. Änderungssatzung treten rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.

Artikel III und IV treten rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.

Artikel V tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Anlagen:

5. Änderungssatzung

Synopse

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 5. Änderungssatzung Artikel (204 KB)    
Anlage 2 2 Synopse 5. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung von (125 KB)