Vorlage - VII/STR/65/0236/20
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Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz vom 24.01.2008.
Gesetzliche Grundlage: | §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 6 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) §§ 2 Abs. 1, 6 und 6c des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG-LSA)
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bereits gefasste Beschlüsse: | - Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss Nr. IV/STR/20/1035/2401/08 - 1. Änderungssatzung vom 23.04.2009 zur Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss-Nr. IV/STR/20/1719/2304/09 - 2. Änderungssatzung vom 15.05.2014 zur Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss-Nr. V/STR/65/1167/1505/14 - 3. Änderungssatzung vom 25.09.2014 zur Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss-Nr. VI/STR/65/0060/2509/14 - 4. Änderungssatzung vom 17.12.2015 zur Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 Beschluss-Nr. VI/STR/65/0272/1712/15
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aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Die aktuelle Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz vom 24.01.2008 bedarf in den nachfolgenden Artikeln der Überarbeitung, da diese Fehler aufweist und zu ihrer Unwirksamkeit vor Gericht führen würde.
Im Artikel I des § 5 Abs. 1 a, b, c der 5. Änderungssatzung wird die Definition der Vollgeschossbestimmung der neuesten Rechtsprechung angepasst.
Die festgesetzte Tiefenbegrenzungsregelung im § 5 Abs. 2 Nr. 3 a, b Straßenausbaubeitragssatzung von 50 m sei gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA nicht vorteilsgerecht und im normativen Sinne zu unbestimmt (OVG – 4 K 245 vom 21.10.2014). Deshalb bedarf es einer Neuregelung (Artikel II). Danach sind Grundstücke an einer auszubauenden Verkehrsanlage, die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB und teilweise im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen, nach ihrer bauakzessorischen Nutzung einzelfallbezogen im pflichtgemäßen Ermessen zu ermitteln. Denn dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, wird damit angezweifelt. Entsprechend werden im Artikel II der 5. Änderungssatzung die Formulierungen im § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b sowie die Nr. 4 und 5 gestrichen.
Im § 5 Abs. 3 Satz 1 und im § 12 Abs. 3 Satz 1 der 5. Änderungssatzung erfolgt lediglich eine redaktionelle Anpassung (siehe Artikel III und IV).
Im Artikel V der 5. Änderungssatzung wurde die neue Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nach Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Land Sachsen-Anhalt – DSAG LSA vom 18.02.2020 aufgenommen (§ 13a (1) und (2).
Artikel I und II der 5. Änderungssatzung treten rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.
Artikel III und IV treten rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.
Artikel V tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen:
5. Änderungssatzung
Synopse
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | 5. Änderungssatzung Artikel (204 KB) | |||
2 | Synopse 5. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung von (125 KB) |