Inhalt

Vorlage - VII/STR/65/0319/20  

Betreff: 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Zeitz über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte“ Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtsanierung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
13.01.2021 
ABGESAGT - Sitzung des Bauausschusses      
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
04.03.2021 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen     
Stadtrat Zeitz Entscheidung
11.03.2021 
19. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Bauausschuss Vorberatung
24.02.2021 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen     
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
Stadtrat Zeitz Entscheidung
Anlagen:
Anlage 1. Änd.Sanierungsgebiet Stadtmitte

Der Stadtrat beschließt die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Zeitz über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte“ Zeitz vom 08.10.2001.

 


Gesetzliche Grundlage:

§§ 142 ff. BauGB

§§ 8, 45 Abs. 2 Ziff. 1 KVG LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse:

VII/STR/65/0273/1211/20

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

Begründung:

 

 

Die Stadt Zeitz hat mit Beschluss vom 21.10.1992 das Sanierungsgebiet „Stadtmitte Zeitz“ förmlich festgelegt. Im Jahr 2001 erfolgte die bislang letztmalige Änderung in Form einer nördlichen Erweiterung des Sanierungsgebietes.

 

Gemäß § 235 Abs. 4 BauGB sind Sanierungssatzungen, die vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht worden, spätestens bis zum 31.12.2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 143 Abs. 3 S. 3 oder 4 BauGB eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden. Gemäß § 142 Abs. 3 S. 3 BauGB ist bei der Beschlussfassung über die Sanierungssatzung zugleich die Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll, festzulegen. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 S. 4 BauGB). Da mit der Beschlussfassung über die Sanierungssatzung keine Frist zur Durchführung der Sanierung bestimmt worden ist, wäre die Sanierungssatzung entsprechend der Bestimmung des § 235 Abs. 4 BauGB spätestens zum 31.12.2021 aufzuheben, sofern zuvor kein Beschluss zur Fristverlängerung gefasst wurde.

 

Ausweislich der Rahmenplanfortschreibung vom 28.04.2010 und des aktuellen Stadtentwicklungskonzeptes 2035 vom 17.02.2020 sind noch wesentliche Maßnahmen durchzuführen, so dass die Sanierung als noch nicht vollendet angesehen werden kann. Laut der im Stadtentwicklungskonzept 2035 aufgeführten Maßnahmenliste und der dort beigefügten Maßnahmenplanung mit Kosten- und Finanzierungsübersicht ist es zur Erreichung der Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich, die  Frist zur Durchführung der Sanierung bis zum 31.12.2026 zu verlängern.

 

Die Verlängerung der Sanierung wurde durch den Stadtrat in seiner Sitzung vom 12.11.2020 per Beschluss zugestimmt. Die Sanierungssatzung „Stadtmitte“ ist durch Beschluss einer Änderungssatzung entsprechend zu ergänzen.

 


1. Finanzelle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt: 51122

Sachkonto: neu ab 2021

Bemerkung:

Refinanzierung aus sanierungsbedingten Einnahmen

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1. Änd.Sanierungsgebiet Stadtmitte (191 KB)