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Vorlage - VII/STR/65/0323/20  

Betreff: Beschluss zur Einleitung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 (4) BauGB für den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 75 „Schützenstraße“ in Zeitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
13.01.2021 
ABGESAGT - Sitzung des Bauausschusses      
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
04.03.2021 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen     
Stadtrat Zeitz Entscheidung
11.03.2021 
19. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   
Bauausschuss Vorberatung
24.02.2021 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen     
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
Stadtrat Zeitz Entscheidung
Anlagen:
Planzeichnung_09_05_2017

Der Stadtrat beschließt:

 

  • Für den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 75 „Schützenstraße“ in Zeitz wird auf Grund der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes durch Gerichtsurteil vom 28.05.2020 (Normenkontrolle) ein ergänzendes Verfahren eingeleitet.

 

  • Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Punkt 2 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Planung äußern kann.

 

  • Entsprechend § 13a BauGB wird von einer Umweltprüfung abgesehen.

 

  • Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

Gesetzliche Grundlage:

§ 1, §§ 8,9, § 13a und § 214 (4) Baugesetzbuch (BauGB)

§ 45 (2) Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014

 

bereits gefasste Beschlüsse:

- VI/STR/65/0337/16 (Aufstellungsbeschuss vom 08.09.2016)

- VI/STR/65/0521/0405/17 (Abwägungs- und Satzungsbeschluss vom 04.05.2017)

Diese sind in Kenntnis des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 28.05.2020 unwirksam.

 

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

 

 

Begründung:

 

Am 08.09.2016 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 75 „Schützenstraße“ durch den Stadtrat der Stadt Zeitz beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren wurde im Jahr 2016 durchgeführt und der Abwägungs- und Satzungsbeschluss wurde am 04.05.2017 durch den Stadtrat der Stadt Zeitz gefasst.

Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 75 „Schützenstraße“ erfolgte bereits am 27.05.2017.

Als der vorgenannte Bebauungsplan Planreife erlangt hatte, wurde der Bauantrag für das Vorhaben Neubau „Edeka“-Markt entlang der Schützenstraße / Thomas-Mann-Straße genehmigt und mit dessen Umsetzung begonnen. Am 30. November 2017 konnte der neu gebaute „Edeka“-Markt eröffnet werden.

 

Mit Schreiben vom 18.05.2018, welches am 29.05.2018 bei der Stadt Zeitz einging, wurde der Stadt Zeitz durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO vom 14.05.2018 sowie der Antrag, den Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 75 „Schützenstraße“ für unwirksam zu erklären, übermittelt.

 

Am 28.05.2020 fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Folge folgendes Urteil erging:

 

„Der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 75 „Schützenstraße“ der Stadt Zeitz wird für unwirksam erklärt.“

 

Das OVG begründete seine Entscheidung damit, dass der Gebietscharakter der den Geltungsbereich umgebenden Bebauung nicht wie angenommen einem Mischgebiet, sondern einem Allgemeinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung entspräche. Zudem sei die planbedingte Zunahme des Gewerbe- und Verkehrslärms nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das beträfe insbesondere die Lärmimmissionen denen die benachbarten Wohngrundstücke durch den Anlieferverkehr zu dem Lebensmittelmarkt, insbesondere in der Von-Harnack-Straße, ausgesetzt seien. Aufgrund dessen leide der Bebauungsplan an einem beachtlichen Abwägungsmangel i.S.d. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

 

Der Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 75 „Schützenstraße“ ist unwirksam. Um Rechtssicherheit für den bereits errichteten „Edeka“-Markt zu schaffen, ist daher das ergänzende Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB unter Berücksichtigung der Prämissen des Oberverwaltungsgerichts durchzuführen.

 

Die Planziele des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 75 „Schützenstraße“ werden durch das ergänzende Verfahren nicht geändert. Diese sind:

  1. Schaffung von Baurecht zur Errichtung eines Lebensmittel-Vollsortimentsmarktes mit einer maximal zulässigen Geschossfläche (GF) von bis zu 2.500 m²,
  2. Sicherung und Erhalt, bzw. Wiederherstellung der Blockrandbebauung,
  3. Erhalt des Drahtseilbahnverwaltungsgebäudes (Einzeldenkmal)

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz ist der Geltungsbereich als Gemischte Baufläche ausgewiesen.

Die Verbesserung der Einkaufsmöglichkeiten mit Waren für den täglichen Bedarf an diesem Standort im westlichen Teil des Geltungsbereiches entspricht den Zielen des vom Stadtrat beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes. Dieser Bereich wird im Bebauungsplan als Kerngebiet festgesetzt, der restliche Bereich als Mischgebiet.

 

Die Kosten für das erweiterte Schallschutzgutachten trägt die Stadt Zeitz.

 

 


1. Finanzelle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Planzeichnung_09_05_2017 (3329 KB)