Inhalt

Vorlage - VII/STR/32/0375/21  

Betreff: Berufung Ortswehrleiter
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Ordnungswesen
SG Brand- und Katastrophenschutz
Federführend:Fachbereich Ordnungswesen   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
15.04.2021 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen     
Stadtrat Zeitz Entscheidung
22.04.2021 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   

Der Stadtrat beschließt, die Berufung von

 

1. Herrn Florian Schaller als Wehrleiter der Ortswehr Geußnitz der Freiwilligen Feuerwehr Zeitz in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren beginnend zum 23.04.2021.

 

2. Herrn Stephan Winkler in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren und die Übertragung der Funktion „Stellvertretender Wehrleiter der Ortswehr Geußnitz der Freiwilligen Feuerwehr Zeitz“ befristet für die Dauer von 2 Jahren jeweils beginnend zum 23.04.2021.

 

3.  Herrn Martin Kratzsch als Wehrleiter der Ortswehr Würchwitz der Freiwilligen Feuerwehr Zeitz in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren beginnend zum 23.04.2021.

 

4.  Herrn Jens Wehrmann als stellvertretenden Wehrleiter der Ortswehr Würchwitz der Freiwilligen Feuerwehr Zeitz in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren beginnend zum 23.04.2021.

 

5. Herrn Benny Großmann in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren und die Übertragung der Funktion „Stellvertretender Wehrleiter der Ortswehr Zangenberg der Freiwilligen Feuerwehr Zeitz“ befristet für die Dauer von 2 Jahren jeweils beginnend zum 23.04.2021.

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 15 Abs. 3 BrSchG LSA, Feuerwehrsatzung, LVO-FF, Fw DV 2

bereits gefasste Beschlüsse:

-

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 15 Abs. 3 BrSchG LSA werden Wehrleiter und ihre Stellvertreter durch den Träger des Brandschutzes für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen. Der Berufungszeitraum der bisherigen Wehrleitung der Ortswehr Geußnitz läuft ab, so dass neu zu berufen ist.

 

Wehrleiter und deren Stellvertreter werden von den Mitgliedern im Einsatzdienst der jeweiligen Ortswehr zur Berufung vorgeschlagen. Die Ausübung des Vorschlagsrechts erfolgt durch Wahl. Im Ergebnis der Wahlen werden die im Beschlusstext genannten Kameraden zur Berufung vorgeschlagen.

 

Die Wahrnehmung der damit verbundenen Funktionen (Ortswehrleiter/Stellv. Ortswehrleiter) ist an bestimmte Ausbildungs- und Qualifikationsvoraussetzungen gebunden. Gemäß Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) ist für die Ausübung der Funktion des Stellvertretenden Ortswehrleiters einerseits die Ausbildung zum Gruppenführer sowie andererseits der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs „Leiter einer Feuerwehr“ erforderlich.

 

Die Kameraden Winkler und Großmann müssen sowohl die Ausbildung zum Gruppenführer als auch den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ noch absolvieren. Die LVO-FF sieht in Verbindung mit der Feuerwehr – Dienstvorschrift 2 (Fw-DV 2) für diesen Fall vor, dass die Wahrnehmung einer Funktion ohne erfolgreichen Abschluss der hierfür erforderlichen Ausbildung zunächst auf 2 Jahre begrenzt werden soll, in denen die erforderliche Ausbildung zu erwerben ist. Im Ergebnis dessen werden die Kameraden Winkler und Großmann, wie im BrSchG LSA vorgesehen, für 6 Jahre in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen, die Funktion als Stellvertretender Ortswehrleiter wird inenm jedoch zunächst befristet für 2 Jahre übertragen.

 

 

Der Kreisbrandmeister wurde angehört und hat keine Einwände gegen die Berufungen.