Vorlage - VII/STR/BM/0384/21
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Die Ortschaftsräte der einzelnen Ortschaften beschließen,
dass im Rahmen der Anhörung nach § 84 Abs. 2 KVG LSA der Ortsbürgermeister anstelle des Ortschaftsrates angehört wird solange ein Fall des § 56 a Abs. 1 KVG LSA vorliegt.
Gesetzliche Grundlage: | § 56 a KVG LSA
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bereits gefasste Beschlüsse: | - |
aufzuhebende Beschlüsse: | - |
Begründung:
Mit der Einführung des § 56 a KVG LSA hat der Landesgesetzgeber Regelungen eingeführt, die im Fall einer Naturkatastrophe, epidemischen Lage oder sonstigen Notsituation Möglichkeiten schaffen, Beschlüsse kommunaler Gremien auch dann herbeizuführen, wenn die Durchführung „normaler“ Gremiensitzungen unzumutbar ist. Dazu gehört zum Beispiel auch die Durchführung von Sitzungen im Wege von Videokonferenzen oder sog. Hybridsitzungen.
Bis zum 19.03.2021 war im § 56 a Absatz 6 KVG LSA zudem geregelt, dass das Anhörungsrecht des Ortschaftsrates durch den Ortsbürgermeister wahrgenommen werden kann, wenn dieser dem zustimmt. Das ist bereits erfolgt und wurde zum Beispiel bei der Anhörung zum Haushaltsplan 2020 so erfolgreich umgesetzt.
Seit der Überarbeitung des § 56 a Abs. 6 KVG LSA mit dem Gesetz vom 19.03.2021 kann nunmehr der Ortschaftsrat beschließen, dass an seiner Stelle, der Ortsbürgermeister anzuhören ist. Damit sollen die Anhörungsrecht der Ortschaftsräte gewahrt bleiben, auch wenn Sitzungen in den Ortschaften nicht oder nur sporadisch stattfinden.
Anlage:
Textfassung § 56 a KVG LSA
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | §_56a_KomVerfG_ST_2014_jlr-KomVerfGST2014V10P56a (1) (39 KB) |