Inhalt

Vorlage - VII/STR/BM/0384/21  

Betreff: Ausübung des Anhörungsrechts nach § 84 Abs. 2, KVG LSA durch Ortsbürgermeister gem. § 56a Abs. 6 KVG LSA
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Bürgermeisterin
Bereich Rechtsangelegenheiten
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Theißen Entscheidung
27.04.2021 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen abgelehnt   
Ortschaftsrat Pirkau Entscheidung
17.05.2021 
Sitzung des Ortschaftsrates Pirkau abgelehnt   
Ortschaftsrat Nonnewitz Entscheidung
18.05.2021 
Sitzung des Ortschaftsrates Nonnewitz abgelehnt   
Ortschaftsrat Würchwitz Entscheidung
25.05.2021 
Sitzung des Ortschaftsrates Würchwitz abgelehnt   
Ortschaftsrat Geußnitz Entscheidung
25.05.2021 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
§_56a_KomVerfG_ST_2014_jlr-KomVerfGST2014V10P56a (1)

Die Ortschaftsräte der einzelnen Ortschaften beschließen,

 

dass im Rahmen der Anhörung nach § 84 Abs. 2 KVG LSA der Ortsbürgermeister anstelle des Ortschaftsrates angehört wird solange ein Fall des § 56 a Abs. 1 KVG LSA vorliegt.

 


Gesetzliche Grundlage:

§ 56 a KVG LSA

 

bereits gefasste Beschlüsse:

-

aufzuhebende Beschlüsse:

-

 

Begründung:

 

Mit der Einführung des § 56 a KVG LSA hat der Landesgesetzgeber Regelungen eingeführt, die im Fall einer Naturkatastrophe, epidemischen Lage oder sonstigen Notsituation Möglichkeiten schaffen, Beschlüsse kommunaler Gremien auch dann herbeizuführen, wenn die Durchführung „normaler“ Gremiensitzungen unzumutbar ist. Dazu gehört zum Beispiel auch die Durchführung von Sitzungen im Wege von Videokonferenzen oder sog. Hybridsitzungen.

 

Bis zum 19.03.2021 war im § 56 a Absatz 6 KVG LSA zudem geregelt, dass das Anhörungsrecht des Ortschaftsrates durch den Ortsbürgermeister wahrgenommen werden kann, wenn dieser dem zustimmt. Das ist bereits erfolgt und wurde zum Beispiel bei der Anhörung zum Haushaltsplan 2020 so erfolgreich umgesetzt.

 

Seit der Überarbeitung des § 56 a Abs. 6 KVG LSA mit dem Gesetz vom 19.03.2021 kann nunmehr der Ortschaftsrat beschließen, dass an seiner Stelle, der Ortsbürgermeister anzuhören ist. Damit sollen die Anhörungsrecht der Ortschaftsräte gewahrt bleiben, auch wenn Sitzungen in den Ortschaften nicht oder nur sporadisch stattfinden.

 


1. Finanzelle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung: ….

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

 

 

 

 

 


Anlage:

Textfassung § 56 a KVG LSA

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 §_56a_KomVerfG_ST_2014_jlr-KomVerfGST2014V10P56a (1) (39 KB)