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Vorlage - VII/STR/BM/0506/21  

Betreff: Beendigung der Ausnahmegenehmigung vom Verbrennungsverbot
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Antrag der Fraktion
Verfasser:
Fraktion Freie Wähler
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Ortschaftsrat Zangenberg Anhörung
11.01.2022    ABGESAGT - Sitzung des Ortschaftsrates Zangenberg      
Ortschaftsrat Würchwitz Anhörung
11.01.2022 
Sitzung des Ortschaftsrates Würchwitz zur Kenntnis genommen   
Ortschaftsrat Pirkau Anhörung
17.01.2022 
Sitzung des Ortschaftsrates Pirkau zur Kenntnis genommen   
Ordnungsausschuss Vorberatung
18.01.2022 
Sitzung des Ordnungsausschusses ungeändert beschlossen   
Ortschaftsrat Nonnewitz Anhörung
18.01.2022 
Sitzung des Ortschaftsrates Nonnewitz abgelehnt   
Ortschaftsrat Kayna Anhörung
20.01.2022    ABGESAGT Sitzung des Ortschaftsrates Kayna      
21.01.2022    Sitzung des Ortschaftsrates Kayna IM UMLAUFVERFAHREN      
Ortschaftsrat Geußnitz Anhörung
25.01.2022 
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz zur Kenntnis genommen   
Ortschaftsrat Theißen Anhörung
25.01.2022 
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen zur Kenntnis genommen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
27.01.2022 
Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses abgelehnt   
Ortschaftsrat Luckenau Anhörung
21.01.2022    Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau im UMLAUFVERFAHREN      
02.02.2022    ABGESAGT - Sitzung des Ortschaftsrates Luckenau      
Stadtrat Zeitz Entscheidung
03.02.2022 
Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   

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Der Oberbürgermeister der Stadt Zeitz, wird beauftragt, beim Landrat des Burgenlandkreises die Beendigung der Ausnahmegenehmigung vom Verbrennungsverbot für das Kerngebiet der Stadt Zeitz zu erwirken.

 

Ausgenommen bleiben die ländlichen Ortsteile Theißen, Nonnewitz, Luckenau, Zangenberg, Geußnitz, Würchwitz und Kayna. Damit tritt das allgemein in Sachsen- Anhalt geltende Verbrennungsverbot für Grün-Gartenabfälle in Kraft.

 

 

 

 

 

Fraktion Freie Wähler     SPD/ Bündnis 90/Die Grünen

Andreas Exler      Axel Thamm

Fraktionsvorsitzender     Fraktionsvorsitzender  

 

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Gesetzliche Grundlage:

§§ 1 Abs. 3, 3 und 4 Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis (VerBrVVO BLK) §§ 7, 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 2012)

bereits gefasste Beschlüsse:

VII/STR/32/0156/20

aufzuhebende Beschlüsse:

VII/STR/32/0156/20

 

Begründung:

Durch das nicht beachten der Umweltschutzvorgaben beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, kommt es immer zu überdurchschnittlichen Umweltbelastungen, mit Immissionsüberschreitungen. Dieses ist den umweltbewussten Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Zeitz nicht mehr zumutbar. Es bestehen für private Haushalte genügend alternative Möglichkeiten ihre pflanzlichen Abfälle zu entsorgen oder zu kompostieren. Diese gehen von der haushaltsnahen Erfassung durch die braune Tonne bis zur kostenlosen Anlieferung, fast die gesamte Woche, am Wertstoffhof der AWSAS AöR in der Fritz- Degelow-Straße in Zeitz.

 

Weiterhin hat auch die Europäische Kommission schon vor langer Zeit festgestellt, dass das Verbrennen von Gartenabfällen nicht mehr zeitgemäß ist. In Grünabfällen sind wichtige Wertstoffe enthalten, die der Umwelt bei einer fachgerechten Verwertung wieder zu Gute kommen. Es wurde bspw. nachgewiesen, dass 50kg Grünabfall beim Verbrennen fast ein Kilogramm Feinstaub sowie krebserregende Substanzen freisetzen (www.energieenvironnement.ch), bzw. in 6 Stunden produziert ein großes Gartenfeuer genausoviel Ruß und Rauchpartikel (Feinstaub) wie 250 Busse an einem Tag(Untersuchung des Stuttgarter Amtes für Umweltschutz).

 

Im Zeichen des Klimawandels müssen wir unbedingt des Freisetzen von CO2

massiv reduzieren um die Erderwärmung zu begrenzen.

Dieser Antrag ist vereinbar mit dem Stadtentwicklungskonzept.

 

 

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1. Finanzelle Auswirkungen

Ja 

 

Die Mittel stehen im Haushalt zur Verfügung:

Ja   Nein

Nein

Produkt:

Sachkonto:

Bemerkung:

 

 

2. Entspricht den Vorgaben des ISEK

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

3. Entspricht den Vorgaben des Leitbildes

Ja    Nein   nicht einschlägig

 

 

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Anlagen: