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Gaststättengewerbe Genehmigung Ausnahme von Sperrzeit

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Allgemeine Informationen

Die Sperrzeit ist diejenige Zeit, in welcher der Betrieb für Gäste geschlossen sein muss. Für Gastronomie in Innenräumen besteht in Sachsen-Anhalt keine Sperrzeit. Für Außengastronomie gilt eine Sperrzeit von 1 Uhr bis 6 Uhr.  Außengastronomie sind die Nutzung von umfassten Freiflächen für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel.

Für einzelne Betriebe kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden, in diesem Fall können zudem Auflagen erteilt werden.

Zuständige Stelle

Zuständig für Einzelfallentscheidungen sowie generelle Sperrzeitverkürzungen ist die Stadt Zeitz.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit formloser Begründung in Textform über das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse.

Gebühren

Frist

Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, dass Sie frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung beantragen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Zeitz Widerspruch eingelegt werden.

Teaser

Für Gaststätten und Veranstaltungen gibt es eine Sperrzeit, zu dem der Betrieb eingestellt sein muss. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Verkürzung der Sperrzeit beantragen.

Voraussetzungen

Sie müssen das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse darlegen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung ist je nach Einzelfall unterschiedlich lang.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Ausnahme der Sperrzeit beantragen wollen, dann

  •   reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Ausnahme der Sperrzeit bei der zuständigen Behörde ein.
  •   legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein »öffentliches Bedürfnis« oder »besondere örtliche Verhältnisse« für eine Ausnahme der Sperrzeit sehen.
  •   Sie erhalten eine Genehmigung oder einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.

Hinweise (Besonderheiten)

Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zum Schutz der Nachtruhe, des Lärmschutzes, des Baurechts sowie zu Spielhallen und Spielbanken weiterhin gelten. Auch die Vorschriften aus anderen relevanten Gesetzen müssen eingehalten werden, selbst wenn eine Sperrzeitverkürzung beantragt oder genehmigt wird