Inhalt

Spielgerätesteuer zahlen

Geldspielgeräte und Geschicklichkeitsapparate werden in der Stadt Zeitz besteuert. Das gilt für alle Geräte in Zeitz die in Spielhallen, Gaststätten oder anderen öffentlich zugänglichen Orten aufgestellt sind. Die Steuer wird auf das Einspielergebnis bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit erhoben und beträgt momentan 20 %. Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden.

Die Spielgerätesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie wird als örtliche Aufwandssteuer für die Benutzung von öffentlich zugänglichen Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten und -automaten erhoben. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

Eine Steuerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats bei der Stadt Zeitz, Sachgebiet Kommunalabgaben, Altmarkt 1, 06712 Zeitz einzureichen.

Ein Festsetzungsbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerschuldner keine Steuererklärung abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Zeitz, SG Kommunalabgaben.

Erforderliche Unterlagen

Steuersatz

Fristen

Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 15. Tage nach Ablauf des Kalendermonats, für den die Steuer angemeldet wurde, unter Angabe des Kassenzeichens zu zahlen. Sollte die Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben werden, wird die Steuer geschätzt.