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Sanierungs- und Erhaltungssatzungen

Die Gemeinde kann durch eine Erhaltungssatzung Gebiete festsetzen, in denen

  • zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt,
  • zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, oder
  • bei städtebaulichen Umstrukturierungen

der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.

Für die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung.

Für die Stadt Zeitz wurden die folgenden Erhaltungssatzungen durch den Stadtrat beschlossen:

Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen. Die Stadt Zeitz hat die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte“ in Zeitz beschlossen. Die Sanierungsmaßnahme ist bis zum 31.12.2026 durchzuführen. In diesem Gebiet bedürfen folgende Vorhaben der Genehmigung durch die Stadt Zeitz:

  1. Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
  2. Beseitigung von baulichen Anlagen
  3. Wertsteigernde Änderung von Grundstücken/baulichen Anlagen, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind (Modernisierung, Ausbau, An- bzw. Neubauten)
  4. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird (Miet-, Nutzungs-, Pachtverträge)
  5. Grundstücksteilung
  6. Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts
  7. Grundstücksverkauf
  8. Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts
  9. Schuldrechtlicher Vertrag mit der Verpflichtung zu 5. bis 8.