Räum- und Streupflicht als Grundstückseigentümer - Das gilt es bei Schnee und Eisglätte zu beachten
Während sich die einen über Schnee, Eis und Kälte freuen, sehnen die anderen den schnellstmöglichen Frühlingsbeginn herbei. Letzteres lässt noch auf sich warten und so müssen sich alle mit den derzeitigen Gegebenheiten arrangieren. Dazu gehört auch, die Räum- und Streupflicht einzuhalten, so dass alle sicher durch die oftmals rutschige Jahreszeit kommen.
Doch wer ist eigentlich für den Winterdienst zuständig? Müssen das die Grundstückseigentümer übernehmen oder ist die Stadt für die Räum- und Streupflicht verantwortlich? Bis wie viel Uhr muss auf jeden Fall geräumt und gestreut werden? Betrifft das nur die Gehwege oder auch die vorm Haus angrenzenden Straßenabschnitte? Geregelt ist dies in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Zeitz.
Diese sagt aus, dass der Winterdienst auf den Gehwegen durch die Anlieger der angrenzenden Grundstücke werktags von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an den Samstagen von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie an den Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden muss. In dieser Zeit gefallener Schnee und entstandene Eisglätte sind unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt sowie nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am darauffolgenden Tag montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. Die Gehwege sind auf ihrer gesamten Länge und in ihrer gesamten Breite, aber mindestens in einer Breite von 1,50 Meter, von Schnee und Eisglätte freizuhalten.
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, am Fahrbahnrand oder auf Rand- und Grünstreifen anzuhäufen und so abzulagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert oder gefährdet wird. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Anlieger zudem verpflichtet, die von ihnen geräumten Flächen rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern unter Berücksichtigung der dieser selbst obliegenden erforderlichen Sorgfalt, möglichst gefahrlos benutzt werden können.
Die Stadt Zeitz führt den Winterdienst auf Gemeindestraßen der Stadt und ihrer Ortsteile gemäß Winterdienstplan aus. Zudem übernimmt die Stadt im Winter die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen an städtischen Grundstücken und Grünflächen, Parkplätzen, teilweise an Haltestellen, Fußgängerüberwegen, Treppen sowie an Herrenlosen Grundstücken. Übergeordnete Straßen wie Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, liegen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Baulastträgers.
Aus diesem Grund bitten wir alle Grundstückseigentümer gemäß Satzung die Gehwege, Zugänge zu Überwegen vor dem Grundstück, Fahrbahnen sowie Grundstückseingänge bei Schneefall zu beräumen und abzustumpfen. Hierfür muss ausschließlich Sand oder Splitt verwendet werden, welchen die Grundstückseigentümer auf eigene Kosten anschaffen müssen. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung von Blitzeis eingesetzt werden. Rückstände sind nach dem Abtauen sofort zu beseitigen.
Wir möchten darauf hinweisen, dass, wenn ein Passant zu Schaden kommt und dies auf mangelhaft durchgeführten Winterdienst zurückzuführen ist, die Haftpflicht des Grundstückseigentümers heranzuziehen ist. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass aufgestellte Streugutbehälter an Fahrbahnen mit Steigung ausschließlich der Selbsthilfe der Verkehrsteilnehmenden vorbehalten sind und nicht für die Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer zur Verfügung stehen.
Quelle: Stadt zeitz