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Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Die Wohngeldbehörde Zeitz ist für die Kernstadt Zeitz und ihre zugehörigen Ortsteile (Theißen, Luckenau, Nonnewitz, Pirkau, Kayna, Geußnitz, Würchwitz und Zangenberg) zuständig.

Allgemeine Informationen

Sie können Wohngeld als Mieter (sogenannter Mietzuschuss), als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sogenannter Lastenzuschuss) oder als Bewohner eines Pflegeheims (sogenannter Heimbewohner) erhalten.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie hoch Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum ist. Eine Rolle spielt auch, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben.

Sie möchten herausfinden, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben? Nutzen Sie dafür gern den Wohngeldrechner.

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.

Sie müssen alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.

Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können.

Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, den sogenannten Mietenstufen.


Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Höhe Ihres Einkommens
  • Höhe Ihrer Miete oder Ihrer Belastung
  • Anzahl der Haushaltsmitglieder und ihr Einkommen

Gesamteinkommen

Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller Personen, die im Haushalt leben. Davon können bestimmte Beträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden.

Miethöhe/monatliche Belastung bei Eigentum

Es wird die Miete berücksichtigt, die im Mietvertrag vereinbart wurde.

Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums.

Bei der Prüfung Ihres Anspruchs wird die Bruttokaltmiete berücksichtigt. Nicht zur Miete gehören zum Beispiel

  • Heizkosten und
  • Kosten für warmes Wasser
  • Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge
  • Vergütungen für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die
    • Vermittlung von Pflege oder Betreuungsleistungen,
    • Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung
    • Notrufdienste

Einkommen der Haushaltsmitglieder

Haushaltmitglieder sind Personen, die mit Ihnen in einer Wohnung leben. Diese Wohnung muss für jede dieser Personen der Lebensmittelpunkt sein. Es werden alle Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.

Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, zum Beispiel Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Verfahrensablauf

Sie selbst als wohngeldberechtigte Person müssen den Antrag stellen.

Die Anträge und Formulare finden Sie auf dieser Seite unter "Dokumente".

Persönliches Erscheinen ist für die Antragsstellung nicht notwendig.

Nach Prüfung Ihres Einkommens und Ihrer Kosten wird Ihnen bei berechtigtem Anspruch das Wohngeld bewilligt.

Die Bewilligung und die Höhe der Zahlung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Zuständige Stelle

Anträge auf Wohngeld können Sie bei den Wohngeldbehörden stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Mietvertrag und Nachweis der aktuellen Miete
  • aktuelle Mietquittungen der letzten 3 Monate (Kontoauszug oder Zahlungsbeleg)
  • letzte Betriebskostenabrechnung
  • Grundbuchauszug (bei Lastenzuschuss)
  • Nachweis der aufgenommenen Fremdmittel (bei Lastenzuschuss)
  • letzte Hausgeldabrechnung (bei Lastenzuschuss, speziell Eigentumswohnung)
  • Heimvertrag sowie 3 Monatsrechnungen mit Zahlungsquittungen (bei Heimbewohner/Innen)
  • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate, aktueller Rentenbescheid)
  • Bescheide über andere Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag)
  • Nachweise Unterhaltsvereinbarungen für Kinder oder Bescheide Unterhaltsvorschuss

Anträge / Formulare

Die Anträge und Formulare finden Sie auf dieser Seite unter "Dokumente".

Persönliches Erscheinen ist für die Antragsstellung nicht notwendig.

Fristen

Eine Bewilligung erfolgt in der Regel für 12 Monate. Einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld sollten Sie 2 Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes stellen.

Das Wohngeld oder eine Erhöhung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich - auch in automatisierter Form - insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

Rechtsgrundlage