Auszug - Grundsatzentscheidung zur Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Kassenrechts in der VGem Zeitzer Land
Sitzung des Finanzausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 6 | |||||||
Gremium: | Finanzausschuss | Beschlussart: | geändert beschlossen | |||||
Datum: | Di, 03.06.2008 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 19:45 | |||||||
Raum: | Bitte beachten! Treffpunkt: Container vom ehem. Laga-Gelände, Tiergartenstr. 1, | |||||||
Ort: | ||||||||
IV/STR/OB/1328/08 Grundsatzentscheidung zur Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Kassenrechts in der VGem Zeitzer Land | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Stabsstelle Doppik Beteiligte Ämter: Projektteam Doppik | |||||||
Federführend: | Oberbürgermeister | |||||||
(Herr Schröder verlässt die Sitzung – es sind somit noch 6 stimmberechtigte Mitglieder anwesend)
Der Ausschussvorsitzende weist darauf hin, dass im Beschluss, unter Punkt 2 die Bezeichnung VGem Zeitzer Land nicht korrekt ist; da sie ab 2011 nicht mehr so existiert. Es wird nach gegenwärtiger Rechtslage nur noch eine Einheitsgemeinde geben.
Frau Knorr informiert u. a., dass das Land Sachsen-Anhalt kürzlich neue Zuordnungsrichtlinien für den Produktrahmen herausgegeben hat, was zum Zeitpunkt der Entstehung der Beschlussvorlagevorlage noch nicht bekannt war. Eine Terminverschiebung ist unabdingbar.
Herr Gierl stellt den Antrag, den Punkt 2 des Beschlusstextes zu streichen und nur über Punkt 1 abzustimmen.
Beschluss:
1. Im Stadtratsbeschluss Nr. IV/0235/2209/05 wird der 1. Absatz, der den Termin der Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Kassenrechts und die Eröffnungsbilanz betrifft, aufgehoben.
Abstimmungsergebnis Antrag Herr Gierl:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 7
davon anwesend: 6
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
von der Abstimmung gemäß
§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: -
Abstimmungsergebnis geänderter Beschluss:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 7
davon anwesend: 6
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 0
Stimmenthaltungen: 0
von der Abstimmung gemäß
§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: -