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Auszug - Aufstellungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Stadt Zeitz "Mischgebiet im Geltungsbereich Block 1 Judenstraße / Wendische Straße / Parzellenstraße / Voigtsstraße" im vereinfachten Verfahren  

40. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 24 Beschluss:IV/STR/61/1702/09
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 23.04.2009 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:45
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
IV/STR/61/1702/09 Aufstellungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 der Stadt Zeitz "Mischgebiet im Geltungsbereich Block 1 Judenstraße / Wendische Straße / Parzellenstraße / Voigtsstraße" im vereinfachten Verfahren
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtplanungsamt
SG Stadtplanung/Verkehrsplanung
Federführend:Stadtplanungsamt   

Beschluss:

Beschluss:

Beschluss-Nr. IV/STR/61/1702/2304/09:

Der Stadtrat beschließt:

 

-  Für den Bebauungsplan Nr. 39 der Stadt Zeitz „Mischgebiet im Geltungsbereich

    Block 1  Judenstraße / Wendische Straße / Parzellenstraße / Voigtsstraße“ mit

    baugestalterischen Festsetzungen gemäß § 85 der Bauordnung des Landes

    Sachsen-Anhalt wird gemäß § 13 BauGB der Aufstellungsbeschluss für die

    2. Änderung im vereinfachten Verfahren gefasst.

 

-  Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird

    abgesehen.

 

-          Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wie folgt durchzuführen:

Der betroffenen Öffentlichkeit wird innerhalb einer Zweiwochenfrist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Frist abgegeben werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung unberücksichtigt bleiben können. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.

 

-  Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist

    entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB wie folgt durchzuführen:

    Den berührten  Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird innerhalb einer   

    Zweiwochenfrist Gelegenheit zur Stellungnahme, die sich auf ihren Aufgabenbereich 

    beschränkt, gegeben.

 

-  Es wird festgelegt, dass Anregungen nur zu den Änderungen und Ergänzungen

    vorgebracht werden dürfen.

 

-  Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich. Von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird

   abgesehen. Es wird auf § 13 Abs. 3 BauGB hingewiesen.

 

-  Ziel des Änderungsverfahrens ist eine Erhöhung der zulässigen Geschossigkeit

    im Bereich Wendische Str. 12 und 13 sowie eine Verlegung der Baugrenzen

    und Baulinien im rückwärtigen Bereich.

 

-  Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:    41  

davon anwesend:       38  

Ja-Stimmen:        37  

Nein-Stimmen:         0  

Stimmenthaltungen:         1  

von der Abstimmung gemäß

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:    0