Auszug - 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geußnitz vom 27.11.2001 ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG öffentliches Grün/Baumschutz
Sitzung des Ortschaftsrates Geußnitz | ||||||||
TOP: | Ö 7 | |||||||
Gremium: | Ortschaftsrat Geußnitz | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Di, 08.12.2009 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 19:30 - 20:20 | |||||||
Raum: | Dorfgemeinschaftshaus "Drei Eichen" | |||||||
Ort: | 06712 Geußnitz, Zeitzer Straße 2 | |||||||
V/STR/65/0134/09 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geußnitz vom 27.11.2001 ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG öffentliches Grün/Baumschutz |
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Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Technisches Zeitz SG öffentliches Grün / Baumschutz | |||||||
Federführend: | Fachbereich Technisches Zeitz | |||||||
Die Ortschaftsräte haben die Vorlage erhalten.
Frau Koberstein erläutert die Notwendigkeit der Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Geußnitz. Zur Gleichstellung der sogenannten Dienstleister aus Deutschland und der EU macht sich eine Überarbeitung des § 6 erforderlich.
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt ist seiner Sitzung am 10.12.2009 die nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geußnitz vom 27.11.2001:
1. Änderungssatzung
zur Friedhofssatzung der Gemeinde Geußnitz vom 27.11.2001
Aufgrund des § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBL LSA S. 568) und der §§ 2 und 3 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) vom 11.06.1991, jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz am 10.12.2009 folgende Änderungssatzung beschlossen:
I. Änderungen:
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6 Dienstleistungserbringer
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/ durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung/-personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
II. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.
Der Ortschaftsrat stimmt wie folgt ab:
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: 8
davon anwesend: 7
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: /
Stimmenthaltungen: /
von der Abstimmung gemäß
§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: /