Auszug - Umbenennung von Straßennamen auf Grund der Gebietsänderung
Sitzung des Ortschaftsrates Theißen | ||||||||
TOP: | Ö 6 | |||||||
Gremium: | Ortschaftsrat Theißen | Beschlussart: | geändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 25.03.2010 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 19:00 - 21:25 | |||||||
Raum: | Dorfgemeinschaftshaus "Blauer Stern" | |||||||
Ort: | ||||||||
V/STR/BM/0232/10 Umbenennung von Straßennamen auf Grund der Gebietsänderung | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Recht u. Ordnungswesen | |||||||
Federführend: | Bürgermeisterin | |||||||
- es wurde Diskussion geführt über die Umbenennung folgender Straßennamen:
Bisheriger Name: Vorschlag Verwaltung:
- Feldstraße - Reußen
- Hauptstraße - Hauptwege
- Gartenstraße - An den Gärten
- Kurze Straße - Kurzer Weg
- Querstraße - Querweg
· Feldstraße
Neue Vorschläge Abstimmungsergebnis
- Am Park 7 Ja
- Reußener Feldstraße 4 Ja
- Straße an der Kindertagesstätte 1 Ja
Der Ortschaftsrat entscheidet sich mehrheitlich für die Umbenennung zu „Am Park“.
· Hauptstraße
Neue Vorschläge Abstimmungsergebnis
- Theißener Hauptstraße 12 Ja
- Straße der deutschen Einheit 0 Ja
Der Ortschaftsrat entscheidet sich mehrheitlich für die Umbenennung zu „Theißener Hauptstraße“.
· Gartenstraße
Neue Vorschläge Abstimmungsergebnis
- Theißener Gartenstraße 3 Ja
- Gartengasse 7 Ja
- Am Hang 2 Ja
Der Ortschaftsrat entscheidet sich mehrheitlich für die Umbenennung zu „Gartengasse“.
· Kurze Straße
Der Ortschaftsrat entscheidet sich einheitlich 12 Ja – Stimmen für die Umbenennung zu „Kurzer Weg“. Der Vorschlag der Verwaltung wird somit angenommen.
· Querstraße
Neue Vorschläge Abstimmungsergebnis
- Theißener Querstraße 11 Ja
- Bergmannstraße 1 Ja
Der Ortschaftsrat entscheidet sich mehrheitlich für die Umbenennung zu „Theißener Querstraße“.
- Anfrage Herr Ham an die Verwaltung, ob es eine bundeseinheitliche Grundlage gibt, die die
Straßennamensänderungen oder PLZ Änderungen vorschreibt?
- Frau Röhming erklärt, dass es keine bundeseinheitliche Grundlage gibt, diese Regelung trifft
die Deutsche Post AG.