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Auszug - Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2012 mit Haushaltsplan und seinen Anlagen ausgearbeitet von: SG Haushalt und Steuern  

Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport
TOP: Ö 8
Gremium: Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 20.02.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 21:00
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/20/0707/12 Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2012 mit Haushaltsplan und seinen Anlagen
ausgearbeitet von: SG Haushalt und Steuern
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:SG Haushalt und Steuern
Federführend:Fachbereich Finanzen   

Auf Nachfrage von Herrn Strauch, warum die Hhst

Frau Langenberg informiert, dass aufgrund von Baumaßnahmen in der Turnhalle Grundschule Bergsiedlung der Schul- und Vereinssport in die Turnhalle Zeitz-Ost und die Vater-Jahn-Turnhalle (anstatt der Turnhalle Rasberg) verlagert wird. Deshalb wurden im Planentwurf Beförderungskosten veranschlagt.

 

Im Rahmen einer umfassenden Diskussion zur Durchführung des großen Ausstellungs-vorhabens 2014 wird der Zuschuss der Stadt Zeitz infrage gestellt.

Der durch Herrn Hörig gestellte Antrag auf Kürzung i. H. v. 150 T€ ist nicht rechtmäßig. Zum einen ist er beratendes Mitglied und kann somit keine Anträge stellen, zum anderen wurden bereits im Rahmen der Finanzplanung entsprechende Beschlüsse durch den Stadtrat gefasst.

An der Diskussion zum großen Ausstellungsvorhaben 2014 hat sich Herr Strauch nicht beteiligt.

 

Herr Strauch weist auf einen Druckfehler ab Seite 3 bis 36 hin.

Beschluss:

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2012 mit Haushaltsplan und seinen Anlagen, einschließlich Stellenplan.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:

6

Ja-Stimmen:

2

Nein-Stimmen:

1

Stimmenthaltungen:

3

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

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