Auszug - Schulbezirksverzichtssatzung für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz
Sitzung des Hauptausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 8 | |||||||
Gremium: | Haupt-und Wirtschaftsausschuss | Beschlussart: | geändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 20.09.2012 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 20:10 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
V/STR/40/0823/12 Schulbezirksverzichtssatzung für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Soziales Zeitz SG Bildung, Jugend und Sport | |||||||
Federführend: | Fachbereich Soziales Zeitz | |||||||
Frau Bartsch weist auf eine Korrektur in Anlage 2 hin – dort muss es heißen – August-Bebel-Straße 66 – 79.
Herr Buzalski stellt wie schon im Bauausschuss den Antrag, dass die Kinder aus dem Brühl dem Schulbezirk der Grundschule Rasberg zugeordnet werden.
Derzeit gibt es im Brühl keine schulpflichtigen Kinder – im Zuge der zukünftigen Belebung des Brühl – sollte seinem Antrag zugestimmt werden.
Herr Otto erläutert, dass die Kinderzahlen auch in der Prognose nicht die maximale Kinderzahl pro Schule überschreiten dürfen. Ansonsten wird diese Satzung vom Landesverwaltungsamt nicht genehmigt werden. Sollte dem Antrag zugestimmt werden, muss eine andere Straße aus dem Bereich GS Rasberg einer anderen GS zugeordnet werden.
Abstimmung zum Antrag:
Ja-Stimmen: 7
Nein-Stimmen: 1
Enthaltungen: 2
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die Satzung über den teilweisen Verzicht der Festlegung von Schulbezirken für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Zeitz.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 12 |
davon anwesend: | 10 |
Ja-Stimmen: | 5 |
Nein-Stimmen: | 4 |
Stimmenthaltungen: | 1 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: | 0 |
Der Fachbereich wird beauftragt, für die Satzung einen Änderungsvorschlag für den Stadtrat am 27.09.2012 vorzubereiten, damit sie genehmigungsfähig ist.