Auszug - Beschluss über die Einführung der Mischfinanzierung des Investitionsaufwandes für die selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz über Beiträge und Gebühren
Sitzung des Betriebsausschusses | ||||||||
TOP: | Ö 6 | |||||||
Gremium: | Betriebsausschuss | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Mi, 27.05.2020 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 17:35 | |||||||
Raum: | "Capitol" Zeitz | |||||||
Ort: | "Capitol", Judenstraße 3/4, 06712 Zeitz | |||||||
VII/STR/75/0200/20 Beschluss über die Einführung der Mischfinanzierung des Investitionsaufwandes für die selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz über Beiträge und Gebühren | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz" | |||||||
Federführend: | Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz" | |||||||
Da kein Diskussionsbedarf bestand wurde die Beschlussvorlage zur Abstimmung gestellt.
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Zeitz übt das ihm zustehende Ermessen bzgl. der Finanzierung seiner selbstständigen öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung aus und beschließt auf Basis der aktualisierten Globalkalkulation („Bericht über die Änderungs- und Aktualisierungsrechnung der Beitragskalkulation für den höchst zulässigen Schmutzwasser-Anschlussbeitragssatz zur Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung“ vom 11.01.2019) die Einführung der Mischfinanzierung des Investitionsaufwandes über Beiträge und Gebühren; die künftigen Beitragssätze sollen sich an den Beitragssätzen der außer Kraft gesetzten Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung der Stadt Zeitz vom 25.09.2015 (Michaelbote 02.10.2015) orientieren.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 8 |
davon anwesend: | 8 |
Ja-Stimmen: | 8 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Stimmenthaltungen: | 0 |
von der Abstimmung gemäß | 0 |
§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: |
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