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Auszug - Anbringung einer Gedenktafel am Zeitzer Altmarkt für Opfer der SED-Diktatur  

16. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 17
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 08.10.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:30
Raum: Klinkerhallen Zeitz
Ort: Albrechtstraße 17, 06712 Zeitz
VII/STR/OB/0248/20 Anbringung einer Gedenktafel am Zeitzer Altmarkt für Opfer der SED-Diktatur
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Oberbürgermeister
SG Kultur und Tourismus
Federführend:Oberbürgermeister   

 

Herr Buzalski nimmt wieder an der Beratung und Abstimmung teil.

 

Herr Thieme erläutert kurz die Beschlussvorlage und verweist auf die E-Mail von Frau Steinkopf vom 16.09.2020, die allen Stadträtinnen und Stadträten zugegangen ist. In Absprache mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie gehe es um eine Gedenktafel in Größe und Materialität der bereits vorhandenen Tafel am Gewandhaus.

Herr Thieme betont die Wichtigkeit der Führung der öffentlichen Diskussion zu dieser Thematik. Es gehe bei dieser Beschlussvorlage zur Anbringung einer Gedenktafel ausschließlich um das Gedenken an die Opfer dieser Diktatur, nicht um die Täter. Es werde niemand angeklagt. Gedenken brauche einen Ort, und das Gewandhaus sei ein geeigneter Ort für eine solche Gedenktafel.

 

Herr Heller stellt für die Fraktion Die Linke./ZfZ den Antrag zur wissenschaftlichen und historisch fundierten Aufarbeitung zum Thema mit konkreten Bezugspunkten zur Heimatstadt:

 

In der sich anschließenden längeren Debatte werden Meinungen und Standpunkte zur geeigneten Größe der Tafel und dem Standort dargelegt. Bestandteil der Diskussion ist der gefasste Beschluss des Stadtrates vom 18.12.2014 zur Anbringung „Zeitzer Gedenktafeln“ und die darin enthaltenen Vorgaben für Größe, Material und Schriftart. Eine Gedenktafel in der Größe von 40 cm x 60 cm wird als nicht geeignet angesehen. Material und Größe sollten der bereits vorhandenen Tafel am Gewandhaus entsprechen.

 

In der Diskussion wird aber auch auf die geschichtliche Verantwortung hingewiesen, der man gerecht werden solle. Es gehe nicht um Schuldzuweisungen, sondern um das Gedenken derjenigen, die unter der SED-Diktatur gelitten haben. Diesen Opfern gebühre Respekt. Eine weitere Gedenktafel befinde sich bereits am ehemaligen alten Gefängnis in Zeitz. 

 

Dr. Altmann lässt zunächst über den Antrag der Fraktion Die Linke./ZfZ abstimmen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, vor dem Anbringen einer Gedenktafel eine wissenschaftliche und historisch fundierte Aufarbeitung zum Thema mit konkreten Bezugspunkten zu unserer Heimatstadt zu initiieren.

Als kostengünstigste Variante ist hier die Vergabe einer Master- oder Bachelorarbeit zu nutzen.

Mit Abschluss dieser wissenschaftlichen Aufarbeitung werden die Ergebnisse in einer öffentlichen Veranstaltung den Bürgern und Bürgerinnen vorgestellt.

Sodann ist zu entscheiden, an welchem historischen Ort die Tafel angebracht werden soll.

Mit dieser Verfahrensweise wird zugleich die Einbindung der Bevölkerung in den Aufarbeitungsprozess gewährleistet.

 

Abstimmungsergebnis zum Antrag:

  2 Ja

18 Nein

  3 Enthaltungen


Beschluss:

Beschluss-Nr.: VII/STR/OB/0248/0810/20:

Der Stadtrat beschließt die Anbringung der Gedenktafel für die Opfer der SED-Diktatur mit folgendem Wortlaut:  

 

„In den Gebäuden Altmarkt 16-19 befand sich während der DDR-Zeit das Volkspolizeikreisamt, in dem Menschen verhört, schikaniert und in Gefängnisse überstellt wurden. Aus der Stadt und dem Kreis Zeitz kamen damals Menschen aus politischen Gründen zu Tode oder wurden in anderer Weise Opfer politischer Willkür.

Wir würdigen den Einsatz für Freiheit und Demokratie und

gedenken der Opfer der SED-Diktatur (1949-1989)

 

Als Anbringungsort wird der Standort Altmarkt 16 (Gewandhaus) in der Stadt Zeitz ausgewählt.


Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

37

Zahl der besetzten Mandate:

35

davon anwesend:

23

Ja-Stimmen:

18

Nein-Stimmen:

5

Stimmenthaltungen:

0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

0