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Auszug - Thema: Wahlen, Änderung der Bundeswahlordnung (wenn weniger als 55 Wähler ihre Stimme abgegeben haben)  

Sondersitzung des Ortschaftsrates Pirkau
TOP: Ö 3
Gremium: Ortschaftsrat Pirkau Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mo, 09.08.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:02 - 19:17
Raum: Büro Holzbau Meuche
Ort:

Frau Weber informiert den Ortschaftsrat über die Änderung der Bundeswahlordnung hinsichtlich der Wahlbezirke. Neu in die Bundeswahlordnung wurde in § 68 Abs. 2 eine Regelung für den Fall aufgenommen, dass in einem Wahllokal (Wahlbezirk) weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgeben. Sollte der Wahlvorstand eine solche Feststellung treffen, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass die Stimmzettel in einem anderen Wahlbezirk des Wahlkreises gemeinsam mit den dort abgegebenen Stimmen ausgezählt werden. Dies würde in unserem Fall den Wahlbezirk Nonnewitz betreffen.

Alternativ besteht die Möglichkeit des Zusammenlegens der Wahlbezirke Nonnewitz und Pirkau zu einem Wahlbezirk Nonnewitz.  Diese Möglichkeit lehnt der Ortschaftsrat vehement ab und spricht sich für das Belassen des Wahlbezirkes Pirkau aus.

 

Auszug Bundeswahlordnung 2021 §68, Abs.2:

2)                   Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer gemäß § 54 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken.

 


Beschluss: