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Vorlage - IV/GNO/10/0072/07  

Betreff: Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses am Einsatz eines privaten Kraftwagens
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Nonnewitz
Verfasser:Hauptamt
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Nonnewitz Entscheidung
20.11.2007 
Sitzung des Gemeinderates Nonnewitz      

Der Gemeinderat der Gemeinde Nonnewitz beschließt die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses am Einsatz eines privaten Kraftwagens durch den/die Bürgermeister/in zur Erledigung der übertragenen Dienstaufgaben

Der Gemeinderat der Gemeinde Nonnewitz beschließt die  Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses am Einsatz eines privaten Kraftwagens durch den Bürgermeister zur Erledigung der übertragenen Dienstaufgaben.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                                          § 5 Abs. 2 BRKG

bereits gefasste Beschlüsse:                            keine

aufzuhebende Beschlüsse:                                          keine

 

Begründung:

 

Die Gemeinde Nonnewitz verfügt über keinen Dienst-Pkw. Der Bürgermeister ist daher zur Durchführung von Dienstreisen auf die Nutzung eines Privat-Pkw angewiesen. Grundsätzlich hat der Bürgermeister hierbei gegenüber der Gemeinde keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn er während einer Dienstfahrt mit einem Privat-Pkw einen Schaden verursacht. Er muss den Schaden über seine private Versicherung ersatzlos abdecken.

Dieser Aufwendungsersatz bzw. diese Sachschadenshaftung durch die Gemeinde wird nur dann geleistet, wenn vor Antritt einer Dienstreise ein erhebliches dienstliches Interesse durch die Gemeinde anerkannt worden ist. Diese Anerkennung kann auch auf Dauer erfolgen.

 

Die Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses hat auch Auswirkung auf die Wegstreckenentschädigung. Liegt das erhebliche dienstliche Interesse vor, so beträgt die Entschädigung 30 statt 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.

 

In Anlehnung an die Richtlinie über die Anerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses am Einsatz eines privaten Kraftwagens (RdErl. Des MF vom 13.12.2005) unterliegt die Anerkennung auf Dauer folgenden Kriterien:

 

1.      Die dienstliche Jahresfahrleistung muss mindestens 6000 Kilometer betragen.

oder

2.      Durch die regelmäßige Nutzung eines Privat-Pkw’s kann nachweislich dauerhaft auf die Beschaffung (Kauf oder Leasing) von Dienst-Pkw’s verzichtet werden.

 

3.      Ist dies nicht der Fall, muss ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis an der Verwendung eines Privat-Pkw’s bestehen.

Dieses Bedürfnis liegt vor, wenn beispielsweise die Dienstreisen ohne Benutzung eines Privat-Pkw’s undurchführbar sind.

Es liegt auch vor, wenn der Bedienstete erhebliche Reisetätigkeit von in der Regel mehr als 50 % seiner Dienstzeit hat.

 

Da in der Gemeinde Nonnewitz kein Dienst-Pkw vorhanden ist und die Anschaffung eines solchen dauerhaft nicht vorgesehen ist, lässt sich das erhebliche dienstliche Interesse begründen.

 

Sofern der Gemeinderat o. g. Beschluss fasst, erfolgt durch die Gemeinde die Sachschadenshaftung/der Aufwendungsersatz und die Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 2 BRKG i. H. v. 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Die Entschädigung wird auf Antrag im darauf folgenden Monat gezahlt.

Sechs Monate nach Beendigung der Dienstreise ist der Entschädigungsanspruch verfristet.

Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle stellen keine Dienstfahrten dar und sind von der Haftung und von der Entschädigung ausgenommen.