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Vorlage - IV/STR/SWL/1200/08  

Betreff: Entscheidung über die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl der Stadt Zeitz vom 17.02.2008
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtwahlleiterin
Federführend:Stadtwahlleiterin   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
13.03.2008 
32. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/SWL/1200/08)

Der Stadtrat trifft nach Ablauf der im § 50 Abs

Der Stadtrat trifft nach Ablauf der im § 50 Abs. 2 bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Entscheidung:

 

Die Einwendung gegen die Wahl ist nicht begründet und wird zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            Kommunalwahlgesetz LSA

bereits gefasste Beschlüsse:              -

aufzuhebende Beschlüsse:              -

 

 

Begründung:

 

Die Oberbürgermeisterwahl in der Stadt Zeitz wurde am 17.02.2008 durchgeführt mit dem Ergebnis, dass keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

 

Der Gemeindewahlausschuss verhandelte am 18. Februar 2008 in öffentlicher Sitzung im Rathaus Zeitz, Vorzimmer Friedenssaal und bestätigte einstimmig das Wahlergebnis.

 

Die Wahlbekanntmachung für die Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz am 02. März 2008, erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land „Wahlsonderausgabe der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land“ am 22.02.2008.

 

Am 21.02.2008 ging der Wahleinspruch des Herrn Peter Moser, datiert auf den 20.02.2008, ein (Anlage 1).

 

Die Prüfung des Wahleinspruches ergab, dass nach § 50 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) ein Wahleinspruch binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist.

 

Der Wahleinspruch des Herrn Peter Moser, datiert auf den 20.02.2008, ist am 21.02.2008 eingegangen, die Wahlbekanntmachung für die Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz erfolgte jedoch erst am 22.02.2008.

 

Damit war der Wahleinspruch nicht fristgemäß eingelegt, er ist demzufolge als unbegründet zurückzuweisen.

 

(Anlage 2 – Schreiben der Kommunalaufsicht BLK zum Wahleinspruch)

 

Stammbaum:
IV/STR/SWL/1200/08   Entscheidung über die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl der Stadt Zeitz vom 17.02.2008   Stadtwahlleiterin   Beschlussvorlage Stadt Zeitz
IV/STR/SWL/1738/09   Entscheidung über die Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl der Stadt Zeitz vom 15.03.2009   Stadtwahlleiterin   Beschlussvorlage Stadt Zeitz