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Vorlage - IV/GDÖ/65/0067/08  

Betreff: Einziehung der öffentlichen Straßen im Umfeld der ehemaligen Ortslage Schwerzau gemäß Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Pirkau
Verfasser:Hoch- und Tiefbauamt
SG Tiefbau
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Döbris Entscheidung
16.06.2008 
Sitzung des Gemeinderates Döbris ungeändert beschlossen     

Der Gemeinderat beschließt die öffentlichen Gemeindestraßen beginnend an der Landesstraße L 191 - die in Richtung Draschwitz

Der Gemeinderat beschließt die öffentlichen Gemeindestraßen beginnend an der  Landesstraße L 191 - die in Richtung Draschwitz und über die ehemalige Ortslage Schwerzau bis zur Gemarkungsgrenze führen, einschließlich  der ehemaligen Ortslage Schwerzau und dem Hauptwirtschaftsweg mit Verbindung zur Ziegeleistraße gemäß Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt § 8 aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls und wegen der Entbehrlichkeit für den öffentlichen Verkehr einzuziehen.

 

Von der Einziehung sind folgende Flurstücke in der Gemarkung Döbris vollständig betroffen Flur 2 Flurstück 150/3, Flur 6 Flurstücke 91/3, 137, 158/43, 159, 161, 173, 174 und Flur 7 Flurstück 13.

 

Gesetzliche Grundlage:

 

 

Gesetzliche Grundlage:              GO LSA § 44. StrG LSA § 8

 

bereits gefasste Beschlüsse:              keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:              keine

 

 

Begründung:

 

Die Mitteldeutsche Braunkohlegesellschaft mbH mit  Sitz in Theißen hat ein bergbaurechtliches Verfahren zur Erschließung und den Abbau der Braunkohlelagerstätte Profen zum Zwecke der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen erfolgreich durchgeführt. Die Gemeinde Döbris sieht in der Versorgung des Marktes mit notwendigen Rohstoffen und dem planmäßigen Abbau der Lagerstätte um Schwerzau überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls gegeben. Im bergbaulichen Verfahren wurde die Öffentlichkeit bereits beteiligt und die Entbehrlichkeit der vom Bergbau betroffenen Straßen bereits vorweggenommen. Im unmittelbaren Umfeld des neuen Tagebaugeländes sind geeignete öffentliche Straßen für den regionalen Verkehr vorhanden.

 

 

Rechtliche Grundlage:

Eine Straße kann gemäß § 8 Abs. 2  Straßengesetz Land Sachsen-Anhalt eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Die planmäßige bergbaurechtliche Erschließung neuer Lagerstätten liegt im überwiegenden Interesse der regionalen wirtschaftlichen Entwicklung, ablesbar ist dies auch an dem erfolgreich durchgeführten bergbaurechtlichen Verfahren der Mitteldeutschen Braunkohlegesellschaft mbH. Die überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls sind damit unstrittig. Die Verfügbarkeit geeigneter Ortsverbindungsstraßen in unmittelbarer Nähe zu Döbris  und die Tatsache, dass die Umsiedlung der Einwohner von Schwerzau bereits vollzogen ist, belegt zudem die Entbehrlichkeit der betroffen Straßen für diese Ortschaft und den regionalen Verkehr.

 

 

Die Absicht der Einziehung ist nach dem oben genannten Gesetz drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straßen berührt, öffentlich bekanntzumachen, um die Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Bei Kreis- und Gemeindestraßen bedarf die Einziehung noch der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde, bevor diese verfügt werden kann.

 

Anlage

Lageplan