Vorlage - IV/STR/80/1405/08
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Der Stadtrat benennt den Oberbürgermeister Herrn Dr. Altmann als Mitglied des Aufsichtsrates der Stadtwerke Zeitz GmbH.
Gesetzliche Grundlage: § 119 GO LSA Gesellschaftervertrag der SWZ GmbH
bereits gefasste Beschlüsse: keine
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Die Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt regelt im § 119 die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform. Entsprechend § 119 Abs. 2 GO LSA vertritt der Oberbürgermeister die Gemeinde, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, in den Aufsichtsrat oder in ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden.
Im Gesellschaftervertrag der Stadtwerke Zeitz GmbH wird im § 7 die Zusammensetzung des Aufsichtsrates geregelt. Laut § 7 Pkt. 1 Satz 2 benennt die Stadt Zeitz 6 Mitglieder für den Aufsichtsrat.
In der Stadtratssitzung am 30.12.2004 wurde der Oberbürgermeister Herr Dieter Kmietczyk als Aufsichtsratsmitglied benannt (Beschluss –Nr. IV/0109/3012/04). Mit Wirkung vom 06.03.2007 bestellte die Gesellschafterversammlung Herrn Dieter Kmietczyk als Mitglied des Aufsichtsrates (Umlaufbeschluss bekannt gegeben in der Gesellschafterversammlung am 08.05.2007).
In der Wahl im Februar / Stichwahl im März 2008 wurde ein neuer Oberbürgermeister für die Stadt Zeitz gewählt. Somit ist Herr Kmietczyk bis zum Ausscheiden als Oberbürgermeister zum 30.06.2008 Aufsichtsratsmitglied.
Ab dem 01.07.2008 nimmt Herr Dr. Altmann seine Arbeit als neuer Oberbürgermeister für die Stadt Zeitz auf. Herr Dr. Ulf Altmann ist als Oberbürgermeister der Stadt Zeitz entsprechend den Regelungen der §§ 57 und 119 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt Vertreter der Stadt Zeitz.