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Vorlage - IV/STR/10/1410/08  

Betreff: 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 25.11.2004
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Hauptamt
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
07.08.2008 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
14.08.2008 
31. Sondersitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen   

Der STR beschließt die beiliegende 2

Der STR beschließt die beiliegende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz.

 


Anlage zum Beschluss

 

  1. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz

 

vom 25.11.2004

 

 

Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1, § 57, §§ 64 bis 66 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-An­halt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum  Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 14.08.2008 folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 25.11.2004 beschlossen:

 

Artikel I

Änderungen

 

1. Als § 12 wird neu eingefügt:

 

§ 12

Beigeordnete/r

 

 

Die Stadt Zeitz beruft eine/n Beigeordnete/n in das Beamtenverhältnis auf Zeit. Dieser ist allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters Kraft Gesetz und führt die Dienstbezeichnung Bürgermeister. Er kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

 

 

 

2. Die Bezifferung der nachfolgenden §§ ändert sich entsprechend.

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz tritt am Tag nach ihrer Bekannt­machung in Kraft.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:  §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das

     Land Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung

bereits gefasste Beschlüsse: IV/0206/1407/05

aufzuhebende Beschlüsse:  keine

 

Begründung:

 

Nach § 65 der Gemeindeordnung LSA (GO LSA) können Städte mit mehr als 25.000 Ein­wohnern außer dem Oberbürgermeister einen Beigeordneten in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht. Der Beigeordnete ist lt. § 64 Abs. 2 GO LSA allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters.

 

Soll ein Beigeordneter bestellt werden, ist also zunächst eine entsprechende Bestimmung in der Hauptsatzung zu treffen.

 

Der Beigeordnete entlastet den Oberbürgermeister bei der Erfüllung  seiner Leitungsaufga­ben in der Verwaltung. Er ist für die Leitung bestimmter Verwaltungsbereiche  verantwortlich.

 

Zu berücksichtigen ist, dass der Beigeordnete durch den Stadtrat gewählt wird. Der Ober­bürgermeister bestimmt, welcher Geschäftsbereich dem Beigeordneten übertragen wird. Der Oberbürgermeister ist Vorgesetzter des Beigeordneten.

 

Nach § 66 Abs. 1 GO LSA ist der Beigeordnete auf die Dauer von sieben Jahren als hauptamtlicher Beamter zu bestellen. Er wird im Benehmen mit dem Oberbürgermeister vom Stadtrat ge­wählt.

 

Für die Wahl gilt § 60 Abs. 1 und 2 Satz 1 (GO LSA) entsprechend. Die Stelle des Beigeord­neten ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung der Beigeordnetenstelle hat spätes­tens zwei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen.