Vorlage - IV/STR/10/1410/08
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Der STR beschließt die beiliegende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz.
Anlage zum Beschluss
- Änderungssatzung
zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
vom 25.11.2004
Aufgrund der §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1, § 57, §§ 64 bis 66 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 14.08.2008 folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 25.11.2004 beschlossen:
Artikel I
Änderungen
1. Als § 12 wird neu eingefügt:
§ 12
Beigeordnete/r
Die Stadt Zeitz beruft eine/n Beigeordnete/n in das Beamtenverhältnis auf Zeit. Dieser ist allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters Kraft Gesetz und führt die Dienstbezeichnung Bürgermeister. Er kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
2. Die Bezifferung der nachfolgenden §§ ändert sich entsprechend.
Artikel II
Inkrafttreten
Die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gesetzliche Grundlage: §§ 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das
Land Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung
bereits gefasste Beschlüsse: IV/0206/1407/05
aufzuhebende Beschlüsse: keine
Begründung:
Nach § 65 der Gemeindeordnung LSA (GO LSA) können Städte mit mehr als 25.000 Einwohnern außer dem Oberbürgermeister einen Beigeordneten in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht. Der Beigeordnete ist lt. § 64 Abs. 2 GO LSA allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters.
Soll ein Beigeordneter bestellt werden, ist also zunächst eine entsprechende Bestimmung in der Hauptsatzung zu treffen.
Der Beigeordnete entlastet den Oberbürgermeister bei der Erfüllung seiner Leitungsaufgaben in der Verwaltung. Er ist für die Leitung bestimmter Verwaltungsbereiche verantwortlich.
Zu berücksichtigen ist, dass der Beigeordnete durch den Stadtrat gewählt wird. Der Oberbürgermeister bestimmt, welcher Geschäftsbereich dem Beigeordneten übertragen wird. Der Oberbürgermeister ist Vorgesetzter des Beigeordneten.
Nach § 66 Abs. 1 GO LSA ist der Beigeordnete auf die Dauer von sieben Jahren als hauptamtlicher Beamter zu bestellen. Er wird im Benehmen mit dem Oberbürgermeister vom Stadtrat gewählt.
Für die Wahl gilt § 60 Abs. 1 und 2 Satz 1 (GO LSA) entsprechend. Die Stelle des Beigeordneten ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung der Beigeordnetenstelle hat spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen.