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Vorlage - IV/GLU/32/0101/08  

Betreff: Tagebaurestloch Streckau - Sicherung Erosionsrinne
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Luckenau
Verfasser:Ordnungsamt
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Luckenau Entscheidung
01.10.2008 
Sitzung des Gemeinderates Luckenau ungeändert beschlossen     

Auf der Grundlage der vorliegenden Begründung der Notwendigkeit, erarbeitet durch die BIUG – Beratende Ingenieure für Umweltge

Auf der Grundlage der vorliegenden Begründung der Notwendigkeit, erarbeitet durch die BIUG – Beratende Ingenieure für Umweltgeotechnik und Grundbau GmbH, erklärt sich die Gemeinde Luckenau zur Unterhaltung des Grabensystems, nach Fertigstellung der Baumaßnahme „Tagebaurestloch Streckau – Sicherung Erosionsrinne“ bereit.

Begründung:

 

Begründung:

 

Das Tagebaurestloch Streckau befindet sich östlich der Ortslage Luckenau im Burgenlandkreis. Rund um die Ortslage wurde in den vergangenen Jahrhunderten intensiver Bergbau auf Braunkohle betrieben. Dies erfolgte im Tage- als auch im Tiefbau. Infolge der Beeinflussung durch den Bergbau hat sich das Oberflächenwasserfließregime geändert. Diese Veränderungen führten dazu, dass das geologisch entstandene und historisch ergänzte Oberflächenentwässerungssystem seiner ursprünglichen Funktion nicht mehr gerecht wir.

Infolge dieser Ursachen fließen die Oberflächenwässer eines größeren Einzugsgebietes ungeregelt dem Randböschungssystem des Tagebaurestloches Streckau zu. Dies hat zur Ausbildung einer sehr großen Erosionsrinne an der Nordwestböschung des Tagebaurestloches geführt. Im Laufe der Zeit hat diese Hohlform eine Länge von ca. 50 m, eine Breite von ca. 20 m und eine Tiefe von ca. 5 m bei Böschungsneigungen von über 90° erreicht, wobei eine ständige Vergrößerung auftrat. Diese Hohlform querte eine Berme, über die ein öffentlich genutzter Weg verlief. Zur Gefahrenabwehr war die Gemeinde Luckenau verpflichtet.

Die Ursache des großen Ausmaßes der Erosionserscheinungen sind in einer Schwächung des Bodens infolge Tiefbaus und natürlichen Auslaugungserscheinungen zu suchen. Die über diesen Bereich abfließenden Wässer forcieren das Bruchgeschehen.

Mit der so entstandenen Situation war die öffentliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet. In einer im Herbst 2007 im Auftrag der LMBV ausgeführten Erstsicherung wurde der Baumbestand innerhalb und im Umkreis von ca. 20 m um die Erosionsrinne geholzt und gerodet. Weiterhin erfolgten der Bau einer mit Mineralgemisch befestigten Zufahrt sowie das Abflachen der Böschungen der Erosionsrinne sowie der unterhalb der Berme vorhandenen Böschung.

In einer nun im Auftrag der LMBV umzusetzenden Folgemaßnahme ist ein System zur kontrollierten Wasserüberleitung zwischen dem Feld und dem Feuchtgebiet auf der unteren Berme zu beplanen.

Hierbei ist beabsichtigt, in einem parallel zum Feldrand verlaufenden Graben die Oberflächenwässer zu fassen in einem flexiblen Graben durch die Erosionsmulde und mittels Kaskadengraben über die Böschung zu führen. Weiterhin sind Aufforstungsarbeiten (Forderungen der naturschutzrechtlichen Genehmigung) auszuführen

Die Umsetzung der aus Landesmitteln finanzierten Maßnahme bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung. Entsprechend den Vorabstimmungen mit der Unteren Wasserbehörde des Burgenlandkreises ist die Maßnahme nur als abwassertechnische Anlage und dann unter zwei Bedingungen genehmigungswürdig:

1.      Der Flurstückseigertümer muss der Maßnahme zustimmen.

2.      Es wird benannt, der sich zur Unterhaltung des Gräbensystems bereit erklärt.

Zu 1.:              Die Herstellung der wassertechnischen Anlagen findet auf dem Flurstück 77/3 der Flur 4, Gemarkung Luckenau statt. Eigentümer des Flurstücks ist die Erbengemeinschaft Sack, deren Rechte durch die Haus- und Wohnungsverwaltung Rinke wahrgenommen werden. Pächter des Flurstücks ist Herr Mühlbach. Der Eigentümer und der Pächter haben ihre Zustimmung zur Umsetzung der Maßnahme gegeben, jedoch unter der Voraussetzung, dass keine Kosten entstehen.

Zu 2.:              Der turnusmäßige Unterhaltungsaufwand beinhaltet regelmäßige Kontrollen, z.B.  Kontrollfahrten des Ordnungsamtes, die Beräumung von Erosionsmaterial und Laub aus den Gräben durch die Gemeindearbeiter. Er wird auf 2 Einsätze von je 2 Arbeitskräften a 4 h im Jahr abgeschätzt. Darüber hinaus ist ein nicht abschätzbarer Aufwand für die Beseitigung von Schäden durch Brucherscheinungen infolge Tiefbaus und natürlichen Auslaugungserscheinungen möglich. Ob überhaupt, wie häufig und in welcher Größe eventuelle Brüche auch nach der geordneten Ableitung der Oberflächenwässer auftreten, ist nicht prognostizierbar. Für die Regulierung von Schäden aus erstgenannter Ursache wäre das LAGB verantwortlich, wobei eine Abgrenzung der Ursachen nur mit großem Aufwand möglich ist.

Da die Genehmigung als abwassertechnische Anlage erfolgt, stellt sie kein Gewässer dar. Aus diesem Grunde ist der Unterhaltungsverband Weiße Elster nicht unterhaltungspflichtig. Die LMBV ist nicht berechtigt, längerfristige Verpflichtungen einzugehen. Seitens des Eigentümers wird eine Unterhaltungspflicht abgelehnt. Dies hätte zur Folge, das die Gefahrenabwehr durchzuführende Maßnahme nicht umgesetzt werden kann. Ohne geordnete Wasserdurchleitung durch den Schadensbereich würde sich binnen kurzer Zeit ein ähnlicher Zustand wie vor Beginn der Erstsicherung einstellen. Die Gemeinde Luckenau wäre in diesem Falle wieder zur Abwehr von Gefahren und zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit verpflichtet.

Mit dem Bau des aus Landesmitteln finanzierten Grabensystems wird trotz o.g. Restrisiken eine deutliche Verbesserung der Situation erzielt. Aus diesem Grunde ist es notwendig, dass die Gemeinde Luckenau sich zur Unterhaltung des Grabensystems bereit erklärt.