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Vorlage - IV/GEG/20/0103/08  

Betreff: Bericht zur unvermuteten Kassenprüfung am 10.12.2008 der Gemeinde Geußnitz durch die Kassenaufsicht
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage Geußnitz
Verfasser:Kämmerei
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Gemeinderat Geußnitz Entscheidung
27.01.2009 
Sitzung des Gemeinderates Geußnitz      

Entsprechend § 41 Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist ein kassenmäßiger Abschluss vorzunehmen

Entsprechend § 41 Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist ein kassenmäßiger Abschluss vorzunehmen.

 

Nach § 39 der Gemeindekassenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GemKVO LSA) hat der Bürgermeister die Führung der Gemeindekasse zu überwachen. Er kann dies einem Gemeindebediensteten übertragen. Dies wurde in der VG Zeitzer Land der Amtsleiterin der Kämmerei übertragen.

 

Im § 40 der GemKVO LSA ist die Zahl der Prüfungen geregelt. So sind in jedem Jahr mindestens eine unvermutete Kassenprüfung und eine unvermutete Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen.

Aus diesem Grund erfolgte am 05.06.2008 eine Kassenbestandsaufnahme der Gemeinde Geußnitz. Eine erneute Prüfung erfolgte am 10.12.2008.

 

§ 41 GemKVO regelt den Inhalt der örtlichen Prüfungen.

Folgende Feststellungen wurden entsprechend § 41 GemKVO dabei getroffen:

 

Der Kassensollbestand und Kassenistbestand stimmten unter Berücksichtigung der Schwebeposten überein und betrugen jeweils 62.933,13 Euro.

Der Zahlungsverkehr wurde ordnungsgemäß abgewickelt. Einnahmen und Ausgaben wurden ordnungsgemäß eingezogen oder geleistet.

Die Kassengeschäfte wurden ordnungsgemäß und wirtschaftlich erledigt.

Eine Bargeldkasse wird für die Gemeinde Geußnitz zur Zeit nicht geführt.