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Vorlage - IV/STR/10/1672/09  

Betreff: Änderung des Gebietsänderungsvertraesg zur Eingemeindung der Gemeinde Döbris in die Stadt Zeitz in der Fassung vom 09.02.2009
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Hauptamt
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
12.02.2009 
35. Sondersitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/10/1672/09)

Der Stadtrat tritt dem Bescheid der Kommunalaufsicht vom 03

Der Stadtrat beschließt den Gebietsänderungsvertrag in der geänderten Fassung vom 09.02.2009.

 

Der Gebietsänderungsvertrag wird wie folgt geändert:

 

1.      § 2 Abs. 2 Gebietsänderungsvertrag wird ersatzlos gestrichen.

 

2.      § 14 Abs. 2 Satz 2 Gebietsänderungsvertrag wird gestrichen und durch folgenden Satz 2 ersetzt:

“Dieser Tatbestand ist bei der Gebühren- und Beitragskalkulation zu berücksichtigen.“

 

Darüber hinaus werden die folgende Hinweise umgesetzt:

 

3.      § 5 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

Im § 5 Abs. 2 und 3 Gebietsänderungsvertrag wird das Wort „Pirkau“ gestrichen.

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                                                        §§ 16 ff i. V. m. § 140 Abs. 1 der

                                                                                                  Gemeindeordnung LSA

bereits gefasste Beschlüsse:                                         

aufzuhebende Beschlüsse:                                                        keine

 

Begründung:

 

Der am 15.01.2009 unterzeichnete Gebietsänderungsvertrag (GÄV) lag der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises zur Genehmigung vor.

 

Mit Bescheid vom 03.02.2009 wird dieser Vertrag unter Bedingungen genehmigt.

 

zu 1.

 

Die im § 2 Abs. 2 GÄV getroffene Regelung

 

„Der Ortsteil führt neben dem Namen der aufnehmenden Stadt den Ortsteilnamen Pirkau weiter.“

 

ist von der Genehmigung auszunehmen, da es sich hierbei um eine Entscheidung über die Änderung des Gemeindenamens handelt, für die ein gesondertes Verfahren vorgeschrieben ist.

Dieses Verfahren wird mit Beschluss der Gemeinderates Döbris am 16.02.2009 eingeleitet und anschließend der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt.

 

zu 2.

 

Die im § 14 Abs. 2 Satz 2 GÄV vorgesehene Regelung, wonach die Niederschlagswassereinleitung nicht in die Gebühren- und Beitragskalkulation aufgenommen werden soll, ist nicht genehmigungsfähig. Diese Vereinbarung verstößt gegen das Kostendeckungsprinzip und die gesetzliche Beitragserhebungspflicht und ist somit von der Genehmigung auszunehmen.

 

zum Hinweis

 

Die Streichung von § 5 Abs. 1 Satz 3 und die Streichung des Wortes „Pirkau“ im § 5 Abs. 2 und 3 GÄV begründet sich mit der o. g. Änderung des Gemeindenamens.

 

 

nachrichtlich:

 

Die Genehmigung wird erst mit Erfüllung der genannten Bedingungen durch Beschluss der  Gemeinde Döbris und der Stadt Zeitz wirksam.

 

Die entsprechenden Beschlüsse sind der Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 13.02.2009 anzuzeigen.

 

Der Beitrittsbeschluss des Gemeinderates Döbris wurde am 09.02.2009 gefasst.