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Vorlage - IV/STR/SWL/1739/09  

Betreff: Entscheidung über die Gültigkeit der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz vom 29. März 2009
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Stadtwahlleiter
Wahlbüro
Bezüglich:
IV/STR/SWL/1224/08
Federführend:Stadtwahlleiterin   
Beratungsfolge:
Stadtrat Zeitz Entscheidung
23.04.2009 
40. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (IV/STR/SWL/1739/09)

Der Stadtrat trifft nach Ablauf der im § 50 Abs

Der Stadtrat trifft nach Ablauf der im § 50 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Entscheidung:

 

Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            § 52 i. V. m. § 50 Kommunalwahlgesetz LSA

bereits gefasste Beschlüsse:              keine

aufzuhebende Beschlüsse:              keine

 

Begründung:

 

Infolge des Ergebnisses der Oberbürgermeisterwahl vom 15.03.2009, bei der kein Bewerber mehr als die Hälfte der Gültigen Stimmen erhalten hat, war eine Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz am 29. März 2009 durchzuführen.

 

Die Wahl verlief ordnungsgemäß und ohne Vorkommnisse.

Der Wahlausschuss verhandelte am 30. März 2009 in öffentlicher Sitzung im Rathaus Zeitz, Vorzimmer Friedenssaal und bestätigte einstimmig das Wahlergebnis.

 

Die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses des gewählten Bewerbers der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz am 29. März 2009 erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Zeitzer Land, am Mittwoch, dem 08. März 2009. Die Einspruchsfrist endet somit am 22. April 2009.

Stammbaum:
IV/STR/SWL/1224/08   Entscheidung über die Gültigkeit der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz vom 02. März 2008   Stadtwahlleiterin   Beschlussvorlage Stadt Zeitz
IV/STR/SWL/1739/09   Entscheidung über die Gültigkeit der Stichwahl zum Oberbürgermeister der Stadt Zeitz vom 29. März 2009   Stadtwahlleiterin   Beschlussvorlage Stadt Zeitz